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SpeicherbegrenzungLöschkonzeptHosting in Deutschland
Compliance 18 Min. Lesezeit 26. Aug. 2026

Löschkonzept: Wie lange Monitoring-Daten bleiben dürfen

Speicherbegrenzung im Monitoring: Welche Frist für Prüfprotokolle, Screenshots und Sitzungsaufzeichnungen gilt und wie ein Löschkonzept dokumentiert wird.

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XICTRAQ Team

XICTRAQ

DSGVODatenschutzMonitoringAufbewahrung
8 Jahre
Aufbewahrung für Buchungsbelege seit 2025, davor zehn Jahre (Abgabenordnung)
1 Monat
Frist für die Antwort auf Auskunfts- und Löschanträge, gerechnet ab Eingang des Antrags (DSGVO)
4 %
des weltweiten Jahresumsatzes als oberer Bußgeldrahmen bei Verstoß gegen Artikel 5 (DSGVO)
Löschkonzept: Wie lange welche Daten bleibenAufbewahrung je Datenart bis zur automatischen LöschungKreis = automatische LöschungAbgeleitet aus Zweckbindung, Nachweisinteresse und gesetzlicher AufbewahrungPrüfprotokolle mit IP30 TageScreenshots im Changelog90 TageSitzungsaufzeichnungen30 TageAntwortzeiten je PrüfungTagesaggregat90 Tage rohAlarm- und Vorfallhistorie3 JahreRechnungsbelege (GoBD)8 Jahre07 Tage30 Tage90 Tage1 Jahr3 Jahre8 JahreBuchungsbelege: 8 Jahre seit 2025 (Abgabenordnung) - Protokolle mit IP-Bezug ohne gesetzliche Frist, Dauer aus dokumentierter Abwägung (DSGVO)Ohne Frist im Verzeichnis kein Nachweis4%des weltweiten Jahresumsatzes als obererBußgeldrahmen (DSGVO, Artikel 83)Verdichten statt aufbewahrenRohdaten: 90 TageTagesaggregat: bleibtAggregate ohne Personenbezug: keine Löschpflicht (DSGVO)Planabhängige Fristen, nächtlicher Aufräumlauf, dokumentierte LöschungVerarbeitung und Hosting in Deutschland, ohne Transfer in ein Drittland - umgesetzt in XICTRAQSpeicherbegrenzung nach Artikel 5 DSGVO: so kurz wie möglich, so lang wie nachweisbar nötig
Ein Löschkonzept beantwortet eine Frage, die im Website-Monitoring selten gestellt wird: Wie lange dürfen Prüfprotokolle, Antwortzeiten, Screenshots und Sitzungsaufzeichnungen eigentlich liegen bleiben? Die Datenschutz-Grundverordnung verlangt in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e, dass personenbezogene Daten nur so lange in identifizierbarer Form gespeichert werden, wie es für den Zweck erforderlich ist (DSGVO) - der Grundsatz der Speicherbegrenzung. Verstöße gegen die Grundsätze aus Artikel 5 fallen in den oberen Bußgeldrahmen von bis zu 20 Millionen Euro oder 4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes (DSGVO). Gleichzeitig zieht das Steuerrecht in die Gegenrichtung: Buchungsbelege sind seit 2025 acht Jahre aufzubewahren, zuvor waren es zehn (Abgabenordnung). Zwischen diesen beiden Polen liegt die eigentliche Arbeit. Dieser Leitfaden zeigt, welche Frist sich woraus ableitet, wann Verdichtung die bessere Antwort ist als Löschung und wie sich das Ergebnis so dokumentieren lässt, dass es einer Prüfung standhält - technisch umgesetzt mit planabhängiger Aufbewahrung und automatischem Löschlauf.

Speicherbegrenzung: der Grundsatz, der in Löschkonzepten fehlt

Die DSGVO kennt sechs Verarbeitungsgrundsätze, und die Speicherbegrenzung ist derjenige, der im technischen Alltag am leisesten wirkt. Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e verlangt, dass personenbezogene Daten in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Person nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke der Verarbeitung erforderlich ist (DSGVO). Erwägungsgrund 39 wird deutlicher: Der Verantwortliche soll Fristen für die Löschung oder eine regelmäßige Überprüfung vorsehen (DSGVO). Es genügt also nicht, Daten irgendwann loszuwerden - der Ablauf muss vorher festgelegt sein. Hinzu kommt die Rechenschaftspflicht aus Artikel 5 Absatz 2: Der Verantwortliche muss die Einhaltung der Grundsätze nachweisen können (DSGVO). Ein Löschkonzept ist damit weniger eine Fleißaufgabe als der Beleg dafür, dass die eigene Datenhaltung überhaupt eine Ordnung hat.

Diese Ordnung wird an mehreren Stellen abgefragt. Nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a ist die Speicherdauer bereits bei der Erhebung mitzuteilen, ersatzweise die Kriterien für ihre Festlegung (DSGVO). Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d gibt Betroffenen ein Auskunftsrecht über die geplante Speicherdauer (DSGVO), und Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe f verlangt im Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten, wenn möglich, die vorgesehenen Fristen für die Löschung der verschiedenen Datenkategorien (DSGVO). Wer auf diese drei Fragen keine übereinstimmende Antwort hat, hat kein Datenschutzproblem an einer Stelle, sondern an dreien. Und weil Verstöße gegen die Grundsätze nach Artikel 83 Absatz 5 im oberen Bußgeldrahmen liegen, ist das Thema auch wirtschaftlich kein Randposten.

Für das Website-Monitoring ist der Personenbezug die entscheidende Weiche. Der Europäische Gerichtshof hat in der Sache Breyer entschieden, dass dynamische IP-Adressen für den Betreiber einer Website personenbezogene Daten sein können, wenn er über rechtliche Mittel verfügt, die Person bestimmen zu lassen (EuGH). Damit fallen Zugriffs- und Prüfprotokolle, in denen Besucher-Adressen stehen, unter die Speicherbegrenzung. Screenshots können Namen, Bestellnummern oder Nachrichten aus einem Kundenkonto zeigen. Sitzungsaufzeichnungen halten Bewegungen und Eingaben fest. Formularereignisse enthalten je nach Aufsetzung Feldinhalte. Reine Antwortzeiten, Statuscodes und Zertifikatslaufzeiten dagegen haben oft gar keinen Personenbezug - und sind damit ein anderer Fall, der eine andere Frist verträgt.

Löschen ist mehr als eine Zeile in der Datenbank

Eine Löschung im Sinne der DSGVO ist erst erreicht, wenn der Personenbezug nicht mehr herstellbar ist. Das betrifft nicht nur die Haupttabelle, sondern auch Kopien: Dateien auf der Platte, Zwischenspeicher, Suchindizes, versandte Berichte und Sicherungen. Wie hartnäckig Zwischenspeicher sein können, zeigt der Beitrag zu veralteten Inhalten nach dem Deploy. Erwägungsgrund 26 stellt klar, dass anonyme Informationen nicht unter die Verordnung fallen (DSGVO) - genau darauf zielt der Mittelweg der Verdichtung. Für Sicherungen gilt in der Praxis eine gestufte Antwort: Sie werden nicht einzeln bereinigt, sondern laufen selbst nach einer dokumentierten Frist aus, und ein wiederhergestellter Stand wird erneut durch den Löschlauf geschickt.

Welche Daten beim Website-Monitoring wirklich anfallen

Bevor eine Frist gesetzt werden kann, muss die Datenlandschaft benannt sein. Ein Monitoring-Konto sammelt mehr Kategorien, als die Oberfläche vermuten lässt, und sie unterscheiden sich in Personenbezug, Nutzen und Haltbarkeit erheblich. Die folgende Übersicht fasst zusammen, was typischerweise anfällt und woraus sich die jeweilige Frist ableiten lässt. Die Spalte „übliche Frist“ nennt dabei Korridore aus der Praxis, keine gesetzlich festgelegten Werte - mit Ausnahme der letzten Zeile.

DatenkategoriePersonenbezugÜbliche FristHerleitung
Prüfprotokolle (Uptime, SSL, Sicherheitsscan)selten, sofern ohne Besucherdaten30 bis 180 TageZweckbindung, Störungsaufklärung
Server- und Zugriffsprotokolle mit IPja7 bis 30 TageBerechtigtes Interesse, Abwägung
Antwortzeiten und Perzentilenein, sobald verdichtetroh 30 bis 90 TageZweckbindung, danach Aggregat
Screenshots und visueller Changelogmöglich, wenn Kundendaten im Bild7 bis 180 TageZweckbindung, Nachweis gegenüber Kunden
Sitzungsaufzeichnungenja14 bis 30 TageDatenminimierung, Ergebnis der Risikoprüfung
Formularereignisseja, wenn Inhalte erfasst werden30 bis 90 TageZweckbindung, Auswertungsintervall
Alarm- und Vorfallhistoriemittelbar über Bearbeiterkonten1 bis 3 JahreNachweis, Meldepflichten
Zugriffs- und Änderungsprotokolle des Teamsja6 bis 12 MonateRechenschaftspflicht, Artikel 5 Absatz 2
Rechnungs- und Buchungsbelegeja8 JahreAbgabenordnung, Umsatzsteuergesetz

Zwei Muster fallen auf. Erstens: Die kurzen Fristen betreffen fast durchweg die Kategorien mit direktem Personenbezug - Protokolle mit IP-Adresse, Sitzungsaufzeichnungen, Formularereignisse. Zweitens: Die langen Fristen betreffen fast durchweg Daten, deren Personenbezug für die spätere Auswertung gar nicht gebraucht wird. Genau in dieser Lücke liegt der Handlungsspielraum, denn eine Verfügbarkeitskennzahl über zwölf Monate braucht keine einzelne Prüfzeile aus dem März. Wer Bildstände als Nachweis aufbewahren möchte, sollte zusätzlich prüfen, welche Bereiche einer Seite überhaupt erfasst werden müssen; der Screenshot- und Changelog-Funktion liegt dieselbe Überlegung zugrunde.

Woraus sich eine Frist ableitet

Eine Aufbewahrungsfrist wird nicht gewählt, sie wird hergeleitet. Vier Quellen kommen dafür in Betracht, und in der Regel ergibt sich die tatsächliche Frist aus der längsten von ihnen - allerdings nur für die Datenkategorie, die diese Quelle tatsächlich betrifft. Ein häufiger Fehler besteht darin, die achtjährige Frist für Buchungsbelege gedanklich auf den gesamten Datenbestand zu übertragen und dann alles acht Jahre liegen zu lassen.

Zweckbindung als Untergrenze

Der Zweck bestimmt, wie lange Daten gebraucht werden. Eine Verfügbarkeitsauswertung über zwölf Monate braucht Tageswerte, keine Einzelprüfungen im Minutentakt. Wer den Zweck präzise formuliert - Trendanalyse, Störungsaufklärung, Nachweis gegenüber einem Kunden -, kann die Frist begründen, statt sie zu behaupten.

Nachweisinteresse als Puffer

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (BGB). Wer Verfügbarkeitszusagen gegenüber Kunden belegen möchte, hat damit einen sachlichen Grund für eine mehrjährige Aufbewahrung - aber nur für die verdichteten Nachweisdaten, nicht für jede Rohzeile.

Gesetzliche Aufbewahrung als Ausnahme

Handels- und Steuerrecht verlangen für einen klar umrissenen Kreis von Unterlagen lange Fristen: acht Jahre für Buchungsbelege (Abgabenordnung), zehn Jahre für Jahresabschlüsse und Handelsbücher (Handelsgesetzbuch). Diese Pflicht überlagert die Löschpflicht - sie dehnt sie aber nicht auf Messdaten aus.

Betroffenenrechte als Taktgeber

Auskunft und Löschung sind nach Artikel 12 Absatz 3 grundsätzlich innerhalb eines Monats zu beantworten (DSGVO). Ein Löschkonzept muss deshalb nicht nur Fristen kennen, sondern auch einen Weg, eine einzelne Person auf Antrag aus dem Bestand zu entfernen - einschließlich Sitzungsaufzeichnungen und Formularereignissen.

Aus diesen vier Quellen entsteht je Datenkategorie eine Frist mit Begründung. Diese Begründung ist der eigentliche Wert des Löschkonzepts: Sie macht aus einer Zahl im Einstellungsdialog eine nachvollziehbare Entscheidung. Und sie zeigt oft, dass eine kürzere Frist ausreicht, als zunächst gedacht. Wie sich technische Kennzahlen für die lange Sicht sinnvoll verdichten lassen, ohne Aussagekraft zu verlieren, beschreibt der Beitrag zu Antwortzeiten über p95 und p99 statt Durchschnitt.

Protokolle mit IP-Bezug: sieben, dreißig oder neunzig Tage

Bei keiner Kategorie wird so viel gestritten wie bei Zugriffs- und Prüfprotokollen, in denen IP-Adressen stehen. Eine gesetzlich festgelegte Frist gibt es dafür nicht. In der Praxis hat sich eine Marke von sieben Tagen etabliert, die auf die Rechtsprechung zur Speicherung dynamischer IP-Adressen zur Abwehr von Störungen des Betriebs zurückgeht (BGH). Eine längere Speicherung ist damit nicht ausgeschlossen, sie verlangt aber eine dokumentierte Abwägung, die den Sicherheitszweck und die Erforderlichkeit der zusätzlichen Tage nachvollziehbar macht (DSGVO). Für Betreiber kritischer Anlagen nennt das BSI-Gesetz dagegen keine Mindestdauer für Protokolldaten; der oft zitierte Orientierungswert von 90 Tagen stammt aus dem Mindeststandard des BSI zur Protokollierung und Detektion von Cyberangriffen und gilt dort für die Bundesverwaltung (BSI).

Die Spannweite ist also groß, und das ist kein Widerspruch, sondern das System: Die Frist folgt der Interessenabwägung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f, und Erwägungsgrund 49 nennt die Netz- und Informationssicherheit ausdrücklich als berechtigtes Interesse (DSGVO). Entscheidend ist nicht die Zahl, sondern ob die Abwägung schriftlich vorliegt. Ein zweiter Hebel senkt das Risiko unabhängig von der Frist: Wird die IP-Adresse nach Ablauf einer kurzen Kernfrist gekürzt oder durch einen Prüfwert ersetzt, bleibt die Auswertung möglich, während der Personenbezug entfällt. Wie sich Messung von vornherein ohne Wiedererkennung einzelner Besucher aufsetzen lässt, beschreibt der Beitrag zu cookiefreiem Tracking ohne Einwilligungsbanner.

Bei der Alarm- und Vorfallhistorie schlägt das Pendel in die andere Richtung. Die NIS2-Richtlinie sieht für betroffene Einrichtungen eine Frühwarnung binnen 24 Stunden, eine Meldung binnen 72 Stunden und einen Abschlussbericht binnen eines Monats vor (NIS2-Richtlinie). Der Cyber Resilience Act verlangt für aktiv ausgenutzte Schwachstellen ebenfalls eine Frühwarnung binnen 24 Stunden (Cyber Resilience Act). Wer solche Meldungen später belegen möchte, braucht eine Vorfallakte, die den Meldezeitraum deutlich überdauert - üblich sind ein bis drei Jahre. Diese Akte enthält allerdings meist nur Zeitstempel, Statuswerte, Maßnahmen und Bearbeiterkonten, nicht die vollständigen Rohprotokolle. Welche Alarme überhaupt aufbewahrenswert sind, entscheidet sich schon bei der Konfiguration der Monitoring-Alerts.

Eine Zahl ohne Begründung hält der Prüfung nicht stand

Der häufigste Befund bei einer Datenschutzprüfung ist nicht eine zu lange Frist, sondern eine Frist ohne Herleitung. „30 Tage“ ist keine Begründung. „30 Tage, weil die Störungsaufklärung erfahrungsgemäß zwei Wartungszyklen umfasst und die dokumentierte Abwägung diesen Zeitraum für den Sicherheitszweck als erforderlich ausweist (DSGVO)“ ist eine. Halten Sie zu jeder Frist fest: Zweck, Rechtsgrundlage, Abwägung, verantwortliche Stelle und Datum der letzten Überprüfung.

Die Ausnahme: Handels- und Steuerrecht

Gegen die Löschpflicht steht eine Aufbewahrungspflicht, und die hat sich zuletzt bewegt. Mit dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz wurde die Frist für Buchungsbelege von zehn auf acht Jahre verkürzt; die Änderung greift für Belege, deren Frist am 31. Dezember 2024 noch nicht abgelaufen war (Abgabenordnung). Parallel wurde die Frist für Rechnungen im Umsatzsteuerrecht angepasst (Umsatzsteuergesetz). Nicht verkürzt wurden dagegen die zehn Jahre für Jahresabschlüsse, Handelsbücher und Inventare (Handelsgesetzbuch). Kreditinstitute, Wertpapierinstitute und Unternehmen unter Versicherungsaufsicht sind von der Verkürzung ausgenommen: Für sie gilt § 147 Absatz 3 Satz 1 der Abgabenordnung weiterhin in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung, also zehn Jahre (Einführungsgesetz zur Abgabenordnung).

Praktisch bedeutet das: Wer sein Löschkonzept vor 2025 geschrieben hat, trägt an mindestens einer Stelle eine überholte Zahl. Und weil die Löschpflicht nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist wieder auflebt, ist eine zu lange Aufbewahrung ihrerseits ein Verstoß gegen die Speicherbegrenzung. Für die elektronische Ablage kommt hinzu, dass die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern Unveränderbarkeit, maschinelle Auswertbarkeit und Nachvollziehbarkeit über die gesamte Frist verlangen (BMF). Der Fristbeginn liegt am Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung erfolgt ist (Abgabenordnung) - eine Rechnung aus dem Januar liegt damit faktisch fast neun Jahre.

UnterlageFristGrundlage
Buchungsbelege und Rechnungen8 JahreAbgabenordnung, Umsatzsteuergesetz
Jahresabschlüsse, Handelsbücher, Inventare10 JahreHandelsgesetzbuch
Empfangene und abgesandte Handelsbriefe6 JahreHandelsgesetzbuch
Kreditinstitute, Wertpapierinstitute, Versicherungsaufsicht: von der Verkürzung ausgenommenweiterhin zehn JahreEinführungsgesetz zur Abgabenordnung
FristbeginnSchluss des Kalenderjahres der letzten EintragungAbgabenordnung
Elektronische Ablage: unveränderbar und auswertbarüber die gesamte FristBMF

Für ein Monitoring-Konto ist die Folgerung angenehm klar: Die lange Frist betrifft die Rechnungsbelege des Vertragsverhältnisses, nicht die Messdaten. Prüfprotokolle, Screenshots und Sitzungsaufzeichnungen sind keine Buchungsbelege. Sie in denselben Aufbewahrungstopf zu werfen, verlängert ihre Lebensdauer ohne Rechtsgrund und vergrößert im Schadensfall genau den Bestand, den ein Angreifer erbeutet. Die Trennung von Abrechnungsdaten und Messdaten gehört deshalb an den Anfang des Löschkonzepts, nicht ans Ende.

Verdichtung statt Löschung: der belastbare Mittelweg

Zwischen „behalten“ und „weg“ liegt eine dritte Möglichkeit, die in vielen Konzepten fehlt: die Verdichtung. Aus rund 43.200 Einzelprüfungen eines Monats bei minütlichem Intervall wird eine Zeile je Tag mit Verfügbarkeit, Antwortzeit-Perzentilen und Fehlerquote. Der Nutzen für die Trendanalyse bleibt erhalten, der Personenbezug entfällt, und der Speicherbedarf sinkt um mehrere Größenordnungen. Erwägungsgrund 26 der DSGVO stellt klar, dass die Grundsätze des Datenschutzes für anonyme Informationen nicht gelten (DSGVO) - ein sauber aggregierter Tageswert ohne Rückweg auf die einzelne Sitzung fällt damit aus der Löschpflicht heraus.

Zwei Bedingungen entscheiden darüber, ob die Verdichtung trägt. Erstens muss die Aggregation den Rückweg abschneiden: Bleibt neben dem Tageswert eine Kennung stehen, über die sich die einzelne Sitzung rekonstruieren lässt, ist das Ergebnis pseudonym und nicht anonym - und damit weiterhin personenbezogen. Zweitens muss die Weiterverarbeitung zu statistischen Zwecken abgesichert sein; Artikel 89 Absatz 1 verlangt dafür geeignete Garantien wie Datenminimierung und Pseudonymisierung (DSGVO). Artikel 11 ergänzt, dass ein Verantwortlicher nicht verpflichtet ist, allein zur Einhaltung der Verordnung zusätzliche Identifizierungsmerkmale aufzubewahren (DSGVO) - Daten also nicht identifizierbarer gemacht werden müssen, als der Zweck es verlangt.

In der Praxis lässt sich das gestaffelt bauen: Rohdaten für die kurze Frist, in der Störungen aufgeklärt werden, und Tagesaggregate für die lange Frist, in der Trends und Nachweise zählen. Eine Statusseite mit einem 90-Tage-Band braucht dann keine 90 Tage Rohprotokolle, sondern 90 Tagesaggregate - eine Trennung, die in Reports und Statusseiten ohnehin angelegt ist. Für Bildstände gilt dasselbe Prinzip in anderer Form: Statt jedes Bild dauerhaft zu behalten, genügt der erkannte Unterschied zwischen zwei Ständen, wie ihn der Beitrag zu Website-Änderungen per Bildvergleich beschreibt.

Das Aggregat ist die bessere Aufbewahrung

Ein verdichteter Tageswert beantwortet die Fragen, die nach Monaten noch gestellt werden: War die Verfügbarkeit im Quartal im Zielkorridor? Wie hat sich die Antwortzeit entwickelt? Wann häuften sich Fehler? Die Rohzeile beantwortet vor allem die Frage, die in der Woche nach der Störung gestellt wird. Wer beides trennt, verkürzt die Frist für die riskante Kategorie, ohne die Auswertung zu verlieren - und muss im Ernstfall weniger melden, weil weniger vorhanden ist.

Fristen im Verarbeitungsverzeichnis dokumentieren

Ein Löschkonzept, das nur in den Einstellungen einer Anwendung existiert, ist für eine Prüfung wenig wert. Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe f verlangt im Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten, wenn möglich, die vorgesehenen Fristen für die Löschung der verschiedenen Datenkategorien (DSGVO). Die Erleichterung für Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten nach Artikel 30 Absatz 5 hilft dabei selten weiter, weil sie entfällt, sobald die Verarbeitung nicht nur gelegentlich erfolgt (DSGVO) - und ein laufendes Monitoring ist die Definition von „nicht nur gelegentlich“. Wird ein Dienstleister eingesetzt, gehört die Frist zusätzlich in den Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Artikel 28, samt Regelung, was am Vertragsende mit den Daten geschieht (DSGVO).

  1. Datenkategorien einzeln aufnehmen: Prüfprotokolle, Antwortzeiten, Screenshots, Sitzungsaufzeichnungen, Formularereignisse, Alarmhistorie, Zugriffsprotokolle des Teams und Abrechnungsbelege gehören getrennt erfasst. Sammelposten wie „technische Daten“ blockieren jede spätere Begründung.
  2. Personenbezug je Kategorie bewerten: Halten Sie fest, ob und wodurch ein Bezug entsteht - IP-Adresse, Kundenkennung im Bild, Feldinhalt aus einem Formular. Ohne diese Bewertung lässt sich weder eine Frist noch eine Verdichtung begründen.
  3. Frist herleiten, nicht setzen: Notieren Sie zu jeder Kategorie Zweck, Rechtsgrundlage und die längste einschlägige Quelle. Die Herleitung ist der Teil, den eine Aufsichtsbehörde tatsächlich liest.
  4. Verdichtungsstufe festlegen: Bestimmen Sie, welche Kategorie nach Ablauf der Rohdatenfrist in ein Aggregat übergeht und welche vollständig entfällt. Notieren Sie dabei, wodurch der Rückweg auf die einzelne Sitzung abgeschnitten wird.
  5. Löschlauf automatisieren: Ein Konzept ohne technischen Vollzug ist eine Absichtserklärung. Der Lauf sollte planmäßig starten, seine Ergebnisse protokollieren und Dateien, Kopien und Sicherungen einbeziehen - nicht nur die Haupttabelle.
  6. Betroffenenanträge einplanen: Definieren Sie, wie eine einzelne Person vor Fristablauf aus dem Bestand entfernt wird und wer das ausführt. Die Monatsfrist aus Artikel 12 Absatz 3 lässt wenig Raum für Improvisation (DSGVO).
  7. Jährlich nachprüfen: Fristen veralten. Die Verkürzung für Buchungsbelege seit 2025 ist das jüngste Beispiel (Abgabenordnung). Ein fester Prüftermin mit Namen und Datum gehört ins Konzept.

Das Löschkonzept berührt dabei mehrere Nachbarthemen. Wer festlegt, wer im Team welche Daten überhaupt sehen und ausleiten darf, arbeitet dem Konzept zu; die dazugehörige Systematik beschreibt der Beitrag zu Zugriffsrechten und Prüfspur im Monitoring-Team. Wer wissen möchte, ob überhaupt Daten das Land verlassen, findet den Messweg im Beitrag zum Datenabfluss und Drittlandtransfer einer Website. Und wenn eine Verarbeitung ein hohes Risiko birgt - Sitzungsaufzeichnungen sind der klassische Fall -, führt der Weg über eine Datenschutz-Folgenabschätzung für Web-Tracking, in der die Speicherdauer ohnehin abgefragt wird.

Aufbewahrungsfristen in XICTRAQ einrichten

In XICTRAQ ist die Aufbewahrung keine freie Texteingabe, sondern eine planabhängige Vorgabe, die ein täglicher Aufräumlauf durchsetzt. Derselbe Satz Werte speist die Auskunft in der Oberfläche und den Löschlauf, damit beide nicht auseinanderlaufen - zwei von Hand gepflegte Tabellen driften erfahrungsgemäß auseinander, sobald nur eine davon angefasst wird. Der Lauf entfernt Prüfprotokolle, Zertifikatsprüfungen, Sicherheitsscans, Analytics-Rohdaten, Changelog-Einträge und die zugehörigen Bilddateien von der Platte: erst die Dateien, dann die Datenbankzeilen.

DatenbestandFreeStarterBusiness und Agency
Monitoring-Rohdaten (Uptime, Zertifikate, Scans)7 Tage30 Tage90 bzw. 180 Tage
Screenshots und visueller Changelog7 Tage30 Tage90 bzw. 180 Tage
Analytics-Daten30 Tage90 Tageunbegrenzt
Tagesaggregate für Statusseite und Berichtebleiben erhaltenbleiben erhaltenbleiben erhalten
Verlängerte Aufbewahrung als Zusatzoptionnicht buchbar730 Tage Monitoring730 Tage Monitoring, Analytics unbegrenzt
Durchsetzung der Fristtäglicher Löschlauftäglicher Löschlauftäglicher Löschlauf

Für die Vorlage beim Datenschutzbeauftragten zählt vor allem, dass diese Werte abrufbar und begründbar sind: Der Plan bestimmt die Frist, die Frist steht in der Anwendung, der Lauf setzt sie um, und das Ergebnis ist überprüfbar. Ergänzt wird das durch Verarbeitung und Hosting in Deutschland: Es entsteht kein Transfer in ein Drittland, der nach Artikel 44 und folgende zusätzlich abgesichert werden müsste (DSGVO). Die cookiefreie Analyse kommt zudem ohne Wiedererkennung einzelner Besucher und ohne Zugriff auf den Endgerätespeicher nach Paragraf 25 aus (TDDDG). Damit fällt ein Teil der heikelsten Kategorien schon bei der Erhebung weg, statt später aufwendig gelöscht werden zu müssen.

Ein belastbares Löschkonzept ist am Ende kein Dokument, sondern ein Ablauf mit vier Bestandteilen: benannte Kategorien, hergeleitete Fristen, automatischer Vollzug und ein fester Prüftermin. Prüfen Sie im kostenlosen Test, welche Fristen für Ihre Datenbestände greifen, oder lassen Sie sich in einer persönlichen Demo zeigen, wie Aufbewahrung, Verdichtung und Löschlauf zusammenspielen. Wie sich das Thema in die übrigen Pflichten einordnet, zeigt der Überblick zu DSGVO-Compliance für Websites.

Quellen und Studien

Dieser Artikel basiert auf Daten von der Datenschutz-Grundverordnung, der Abgabenordnung und dem Handelsgesetzbuch. Ergänzend herangezogen wurden das Umsatzsteuergesetz, das Bürgerliche Gesetzbuch, das Bundesministerium der Finanzen (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern), der Bundesgerichtshof, der Europäische Gerichtshof, das BSI-Gesetz, das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (Mindeststandard zur Protokollierung und Detektion von Cyberangriffen), die NIS2-Richtlinie, der Cyber Resilience Act und das TDDDG. Die genannten Zahlen beziehen sich auf den Stand der jeweiligen Veröffentlichung und ersetzen keine Rechtsberatung.

Wie lange dürfen Monitoring-Daten gespeichert werden?
Eine pauschale Frist gibt es nicht. Maßgeblich ist Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e der DSGVO: Personenbezogene Daten dürfen nur so lange in identifizierbarer Form vorliegen, wie es für den Zweck erforderlich ist (DSGVO). In der Praxis liegen Protokolle mit IP-Bezug typischerweise bei 7 bis 30 Tagen, Prüfprotokolle und Bildstände bei 30 bis 180 Tagen, Vorfallakten bei ein bis drei Jahren und Rechnungsbelege bei acht Jahren (Abgabenordnung). Entscheidend ist, dass jede dieser Fristen aus Zweck, Nachweisinteresse oder Gesetz hergeleitet und schriftlich begründet ist.
Was gehört in ein Löschkonzept für Website-Daten?
Je Datenkategorie: Zweck der Verarbeitung, Rechtsgrundlage, Bewertung des Personenbezugs, die hergeleitete Frist samt Begründung, die Verdichtungsstufe nach Fristablauf, die technische Umsetzung des Löschlaufs und die verantwortliche Stelle. Ergänzend gehören dazu der Umgang mit Kopien und Sicherungen sowie ein fester Termin zur jährlichen Überprüfung. Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe f verlangt, die vorgesehenen Löschfristen wenn möglich im Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten zu führen (DSGVO).
Wie lange dürfen Server- und Zugriffsprotokolle mit IP-Adressen aufbewahrt werden?
Eine gesetzlich festgelegte Frist gibt es nicht. Verbreitet ist eine Marke von sieben Tagen, die auf die Rechtsprechung zur Speicherung dynamischer IP-Adressen zur Abwehr von Betriebsstörungen zurückgeht (BGH). Ob ein längerer Zeitraum vertretbar ist, hängt vom belegten Sicherheitszweck und von der Erforderlichkeit im Einzelfall ab. Das BSI-Gesetz nennt für kritische Anlagen keine Mindestdauer; der verbreitete Orientierungswert von 90 Tagen stammt aus dem Mindeststandard des BSI zur Protokollierung und Detektion von Cyberangriffen und gilt dort für die Bundesverwaltung (BSI). Wichtig ist die dokumentierte Interessenabwägung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f (DSGVO).
Widerspricht die achtjährige Aufbewahrungspflicht dem Grundsatz der Speicherbegrenzung?
Nein, sie ist eine gesetzlich vorgesehene Ausnahme für einen eng umrissenen Kreis von Unterlagen. Buchungsbelege und Rechnungen sind seit 2025 acht statt zehn Jahre aufzubewahren (Abgabenordnung, Umsatzsteuergesetz), Jahresabschlüsse und Handelsbücher weiterhin zehn Jahre (Handelsgesetzbuch). Diese Pflicht überlagert die Löschpflicht nur für die betroffenen Unterlagen. Messdaten aus dem Monitoring sind keine Buchungsbelege und dürfen deshalb nicht unter Berufung auf das Steuerrecht länger vorgehalten werden.
Was bedeutet Verdichtung statt Löschung?
Statt Rohdaten zu behalten oder ersatzlos zu entfernen, werden sie nach Ablauf der kurzen Frist zu Aggregaten zusammengefasst - etwa ein Tageswert je Website mit Verfügbarkeit, Antwortzeit-Perzentilen und Fehlerquote. Wenn der Rückweg auf die einzelne Sitzung dabei abgeschnitten wird, entsteht eine anonyme Information, für die die Grundsätze des Datenschutzes nicht gelten (DSGVO, Erwägungsgrund 26). Die Trendauswertung bleibt so erhalten, während die riskante Rohdatenschicht kurz gehalten wird.
Wie setzt XICTRAQ Aufbewahrungsfristen um?
Die Fristen hängen am gebuchten Plan und werden von einem täglichen Löschlauf durchgesetzt: Monitoring-Rohdaten und Bildstände typischerweise 7, 30, 90 oder 180 Tage, Analytics-Daten 30 oder 90 Tage beziehungsweise unbegrenzt in den größeren Plänen; eine Zusatzoption verlängert die Monitoring-Aufbewahrung auf 730 Tage. Dieselben Werte zeigt die Auskunft in der Oberfläche, sodass sich die Frist gegenüber dem Datenschutzbeauftragten belegen lässt. Verarbeitung und Hosting erfolgen in Deutschland, ein Transfer in ein Drittland entsteht dabei nicht.

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