Zum Inhalt springen
DSGVO-konform. Gehostet in DE.
14 Tage kostenlos testen →
EDPB-Prüfaktion 2026Art. 12 bis 14 DSGVOEmpfängerabgleich
Compliance 18 Min. Lesezeit 19. Okt. 2026

Datenschutzerklärung prüfen: Transparenz im Prüffokus 2026

Der EDPB prüft 2026 die Transparenzpflichten nach Art. 12 bis 14 DSGVO. So gleichen Sie die Datenschutzerklärung mit den Diensten ab, die Ihre Website lädt.

X

XICTRAQ®

XICTRAQ®

DSGVODatenschutzerklärungTransparenzpflichtenEDPB
25
Datenschutzbehörden prüfen 2026 die Transparenzpflichten (EDPB)
15
Unternehmen und 5 Kommunen will Niedersachsens Aufsicht anschreiben (LfD Niedersachsen)
75 %
der Desktop-Seiten laden mindestens einen Drittanbieter-Tracker (HTTP Archive Web Almanac 2025)
EDPB-Prüfaktion 2026: Transparenz nach Art. 12–14 DSGVO25 Aufsichtsbehörden beteiligt (EDPB, 19.03.2026) · Beispielabgleich einer WebsiteDatenschutzerklärung nenntAbschnitt Empfänger, BeispielwebsiteScan beim Erstaufruf findetvor der Einwilligung, BeispielwebsiteAbgleich von Hand5 Treffer, 2 LückenAuslieferungsnetz (CDN)Auslieferungsnetz (CDN)KartendienstKartendienstVideoplattformVideoplattformWebanalyseWebanalyseEinwilligungswerkzeugEinwilligungswerkzeugnicht genannt!Zahlungsdienstneunicht genannt!Chat-Widgetneuin Erklärung und Scannur im Scan: Erklärung ergänzenWerte: Beispiel, keine Statistik
Wer seine Datenschutzerklärung prüfen will, hat 2026 einen konkreten Anlass: Der Europäische Datenschutzausschuss (EDPB) hat die Transparenz- und Informationspflichten nach Art. 12, 13 und 14 DSGVO zum Thema seiner fünften koordinierten Prüfaktion gemacht (EDPB). Seit dem 19. März 2026 läuft die Aktion, 25 Aufsichtsbehörden in Europa beteiligen sich (EDPB), aus Deutschland Niedersachsen und Brandenburg (LDA Brandenburg). Gefragt wird nicht, ob irgendwo ein Text mit der Überschrift „Datenschutz“ steht, sondern ob er die Verarbeitung so beschreibt, wie sie tatsächlich stattfindet. Genau dort liegt auf vielen Websites die Lücke: Die Erklärung entstand beim Relaunch, seitdem sind Zahlungsarten, Chat-Widgets und Pixel dazugekommen. Dieser Beitrag zeigt, was die Prüfaktion untersucht, welche Angaben Art. 13 DSGVO vorschreibt und wie Sie die genannten Empfänger mit den Diensten abgleichen, die Ihre Website beim ersten Aufruf tatsächlich lädt.

Was die EDPB-Prüfaktion 2026 untersucht

Das Coordinated Enforcement Framework (CEF) ist das Verfahren, mit dem die europäischen Aufsichtsbehörden ein Thema abgestimmt und gemeinsam untersuchen. Im Oktober 2025 wählte der EDPB auf seiner Plenarsitzung das Thema für die fünfte koordinierte Aktion: die Einhaltung der Transparenz- und Informationspflichten der DSGVO (EDPB). Gestartet wurde die Aktion am 19. März 2026 (EDPB). Im Laufe des Jahres 2026 nehmen 25 Datenschutzbehörden aus ganz Europa teil (EDPB). Sie gehen laut EDPB auf Verantwortliche aus unterschiedlichen Branchen zu, entweder in förmlichen Verfahren oder über Erhebungen zur Sachverhaltsermittlung.

Im zweiten Halbjahr tauschen die beteiligten Behörden ihre Ergebnisse aus und führen sie zusammen (EDPB). Daraus entsteht ein konsolidierter Bericht, der gezielte Folgemaßnahmen auf nationaler wie europäischer Ebene ermöglichen soll.

Aus Deutschland beteiligen sich die Aufsichtsbehörden aus Niedersachsen und Brandenburg (LDA Brandenburg). Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen will 15 Unternehmen und 5 Kommunen aus Niedersachsen anschreiben (LfD Niedersachsen). Brandenburg konzentriert sich auf eine Auswahl von Personalvermittlungen mit Sitz im Land (LDA Brandenburg).

Die Transparenzpflichten sind nicht das erste Thema dieses Verfahrens. Die bisherigen koordinierten Aktionen und ihre Berichte, wie der EDPB sie in seiner Startmeldung aufführt:

Thema der koordinierten AktionStand laut EDPB
Nutzung von Cloud-Diensten im öffentlichen SektorBericht 2023 veröffentlicht (EDPB)
Benennung und Stellung der DatenschutzbeauftragtenBericht 2024 veröffentlicht (EDPB)
Umsetzung des AuskunftsrechtsBericht 2025 veröffentlicht (EDPB)
Recht auf Löschung (Art. 17 DSGVO)Bericht 2026 angenommen (EDPB)
Transparenz und Information (Art. 12 bis 14 DSGVO)gestartet am 19. März 2026 (EDPB)
Eine Erhebung ist noch kein Bußgeldverfahren

Ein Fragebogen im Rahmen der Prüfaktion ist zunächst eine Bestandsaufnahme. Der EDPB weist aber ausdrücklich darauf hin, dass die Behörden nach Erhebungen zur Sachverhaltsermittlung über zusätzliche Folgemaßnahmen entscheiden können (EDPB).

Was Art. 12 bis 14 DSGVO von der Datenschutzerklärung verlangen

Art. 12 DSGVO regelt die Form. Der Verantwortliche muss die Informationen nach Art. 13 und 14 in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache übermitteln (Art. 12 DSGVO). Art. 13 regelt den Inhalt, wenn Daten bei der betroffenen Person selbst erhoben werden. Auf einer Website ist das bei jedem Aufruf der Fall, bei jedem Formular und bei jedem eingebundenen Dienst, der Daten aus dem Browser erhält. Art. 14 greift, wenn Daten aus anderen Quellen stammen; dann ist innerhalb einer angemessenen Frist zu informieren, längstens innerhalb eines Monats (Art. 14 DSGVO).

Zum Zeitpunkt der Erhebung verlangt Art. 13 DSGVO diese Angaben:

  • Verantwortlicher: Name und Kontaktdaten, gegebenenfalls auch die des Vertreters (Art. 13 Abs. 1 lit. a)
  • Datenschutzbeauftragter: dessen Kontaktdaten, sofern einer benannt ist (Art. 13 Abs. 1 lit. b)
  • Zwecke und Rechtsgrundlage je Verarbeitung, beim berechtigten Interesse auch dieses Interesse selbst (Art. 13 Abs. 1 lit. c und d)
  • Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegebenenfalls (Art. 13 Abs. 1 lit. e)
  • Übermittlung in ein Drittland samt Angemessenheitsbeschluss oder Verweis auf die Garantien, gegebenenfalls (Art. 13 Abs. 1 lit. f)
  • Speicherdauer oder die Kriterien für ihre Festlegung (Art. 13 Abs. 2 lit. a)
  • Betroffenenrechte, bei Einwilligung das Widerrufsrecht und das Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde (Art. 13 Abs. 2 lit. b bis d)

Für Websites ist Erwägungsgrund 58 besonders aufschlussreich. Er nennt ausdrücklich Situationen, in denen die große Zahl der Beteiligten und die Komplexität der Technik es der betroffenen Person schwer machen zu erkennen, ob, von wem und zu welchem Zweck Daten erfasst werden, „wie etwa bei der Werbung im Internet“ (Erwägungsgrund 58 DSGVO). Gerade dort soll die Information präzise, leicht zugänglich und verständlich sein.

Dass der Betreiber auch über eingebundene Dienste Dritter informieren muss, hat der Europäische Gerichtshof bereits zur Vorgängerrichtlinie entschieden. Bindet eine Website ein Plugin ein, das den Browser veranlasst, Inhalte beim Anbieter anzufordern und dabei personenbezogene Daten zu übermitteln, trifft die Informationspflicht den Betreiber, und zwar für die Vorgänge, über die er selbst entscheidet: das Erheben und die Weitergabe (EuGH, C-40/17). Das Urteil vom 29. Juli 2019 erging zur Richtlinie 95/46/EG (EuGH, C-40/17). Für die Praxis heißt das: Die Information über eingebundene Dienste lässt sich nicht pauschal an deren Anbieter abschieben.

AngabeNormTypische Lücke auf Websites
EmpfängerArt. 13 Abs. 1 lit. e DSGVONeue Dienste seit dem letzten Update fehlen, entfernte stehen noch drin
DrittlandArt. 13 Abs. 1 lit. f DSGVODienst mit Übermittlung außerhalb der EU ohne Hinweis auf Angemessenheitsbeschluss oder Garantien
Zweck und RechtsgrundlageArt. 13 Abs. 1 lit. c DSGVOSammelformulierung für alle Dienste statt Zweck je Dienst
SpeicherdauerArt. 13 Abs. 2 lit. a DSGVOFormel wie „so lange wie nötig“ ohne Kriterien
Widerruf der EinwilligungArt. 13 Abs. 2 lit. c DSGVOKein Hinweis, wie sich die Einwilligung im Einwilligungsbanner zurücknehmen lässt
BeschwerderechtArt. 13 Abs. 2 lit. d DSGVOFehlt oder steht nur auf einer verlinkten Unterseite

Der Empfängerabschnitt: wo Erklärung und Website auseinanderlaufen

Der Abschnitt über Empfänger ist der Teil der Erklärung, der am schnellsten veraltet. Jeder eingebundene Dienst, der Daten aus dem Browser erhält, kommt als Empfänger in Betracht: das Auslieferungsnetz für Bilder, der Kartendienst auf der Kontaktseite, das Video auf der Startseite, die Webanalyse, der Werbe-Pixel. Wie verbreitet solche Dienste sind, zeigt der Web Almanac des HTTP Archive: Der Anteil der Seiten mit mindestens einem Drittanbieter liegt bei 90 Prozent oder darüber (HTTP Archive Web Almanac 2025). Mindestens einen Drittanbieter-Tracker fand die Auswertung auf 75 Prozent der Desktop-Seiten und 74 Prozent der mobilen Seiten (HTTP Archive Web Almanac 2025).

Dazu kommt ein Effekt, den kein Plugin-Menü zeigt. Der Median der Tiefe einer Einbindungskette liegt bei 3, die Mehrheit der Drittanbieter bindet also selbst mindestens einen weiteren Drittanbieter ein (HTTP Archive Web Almanac 2025). Ein Chat-Widget kann ein Analyse-Skript nachladen, ein Video-Player eine Werbedomain. Wer die Erklärung nur aus der Liste der installierten Erweiterungen schreibt, übersieht diese zweite Ebene. Welche Teile einer Adresse beim Laden eines Drittanbieters mitgeschickt werden, steuert übrigens die Referrer-Policy; mehr dazu im Beitrag über Direktzugriffe und die Referrer-Policy.

Wie genau Empfänger zu benennen sind, beschreiben die Leitlinien zur Transparenz der Artikel-29-Datenschutzgruppe, die der EDPB übernommen hat. Danach müssen die tatsächlichen, namentlich bezeichneten Empfänger oder die Kategorien von Empfängern angegeben werden (WP260 rev.01). Nach dem Grundsatz der Fairness sollen Verantwortliche die Information geben, die für Betroffene am aussagekräftigsten ist, und das sind in der Praxis in der Regel die namentlich genannten Empfänger (WP260 rev.01). Wer nur Kategorien nennt, soll sie so konkret wie möglich fassen: nach Art der Tätigkeit, Branche und Standort des Empfängers (WP260 rev.01).

Vage Formulierungen fallen auf

Die Leitlinien raten ausdrücklich von Einschränkungen wie „kann“, „könnte“, „einige“, „oft“ und „möglich“ ab (WP260 rev.01). Ein Satz wie „Wir setzen gegebenenfalls Dienste Dritter ein“ beantwortet die Frage nach den Empfängern nicht. Wer unbestimmte Formulierungen dennoch verwendet, soll nach den Leitlinien nachweisen können, warum sie sich nicht vermeiden ließen und warum sie die Fairness der Verarbeitung nicht untergraben.

Schritt 1: Die Datenschutzerklärung auf Pflichtabschnitte prüfen

Bevor es um einzelne Dienste geht, lohnt ein Blick auf das Gerüst. Der kostenlose Datenschutz-Crawler von XICTRAQ® prüft eine Datenschutzseite auf die Angaben nach Art. 13 DSGVO. Er trennt dabei zwischen Angaben, die jeder Verantwortliche schuldet, und solchen, die die Verordnung nur „gegebenenfalls“ verlangt. Verantwortlicher, Zweck, Rechtsgrundlage, Speicherdauer, Betroffenenrechte und Beschwerderecht zählen in die Wertung. Empfänger, Datenschutzbeauftragter, Drittlandtransfer, Cookies, Webanalyse und Kontaktformulare werden ausgewiesen, zählen aber nicht.

Gerade der Empfängerabschnitt steht also auf der Liste der bedingten Angaben, denn ob die Bedingung „gegebenenfalls“ greift, lässt sich aus der Datenschutzseite allein nicht ablesen. Die Antwort liefert erst Schritt 2. Die Prüfung selbst ist eine Schlüsselwort-Heuristik: Sie erkennt, ob ein Abschnitt vorhanden ist, nicht ob er stimmt. Das Werkzeug weist selbst darauf hin, dass es keine Rechtsberatung ersetzt und die inhaltliche Korrektheit nicht bewertet.

  • Ist die Datenschutzerklärung von jeder Seite aus über einen gut sichtbaren Link unter einer gängigen Bezeichnung erreichbar (WP260 rev.01)?
  • Sind der Verantwortliche und, falls benannt, der Datenschutzbeauftragte mit Kontaktdaten genannt?
  • Steht bei jeder Verarbeitung ein Zweck und eine Rechtsgrundlage, nicht nur eine Sammelformel am Anfang?
  • Gibt es für jede Verarbeitung eine Speicherdauer oder die Kriterien dafür?
  • Sind Betroffenenrechte, Widerruf der Einwilligung und Beschwerderecht beschrieben?
  • Trägt die Erklärung ein Datum der letzten Änderung? Vorgeschrieben ist das nicht, für die eigene Nachverfolgung aber hilfreich.

Schritt 2: Messen, welche Dienste beim Erstaufruf laden

Die Erklärung beschreibt, was der Verantwortliche zu tun glaubt. Was die Website tatsächlich tut, zeigt erst eine Messung im Browser. Der DSGVO-Scan von XICTRAQ® simuliert einen Erstbesucher ohne Einwilligung und erfasst die Tracker, Cookies und Netzwerkanfragen, die beim ersten Aufruf vor der Einwilligung entstehen. Dazu gehört eine Analyse der eingebundenen Drittanbieter-Dienste, etwa Schriftarten, Videos, Karten oder Webanalyse.

Für eine Einzelprüfung ohne Konto reicht der kostenlose Cookie-Scanner. Er lädt die Seite in einem echten Headless-Chromium ohne Klick auf das Einwilligungsbanner, listet jede Drittanbieter-Domain, die der Browser kontaktiert, und ordnet sie Kategorien wie Analyse, Werbung, soziale Netzwerke, Schriften, CDN, Karten, Video und Chat zu. Domains ohne bekannte Kategorie erscheinen als „Sonstiges“ und gehören von Hand geprüft.

Wichtig sind die Grenzen dieser Messung, denn sie bestimmen, was Sie zusätzlich selbst erfassen müssen:

  • Nur vor der Einwilligung: Dienste, die erst nach der Zustimmung laden, erscheinen in diesem Scan nicht. Sie stehen in der Dienste-Liste Ihres Einwilligungswerkzeugs und gehören trotzdem in die Erklärung.
  • Nur die gescannte Adresse: Startseite, Kontaktseite mit Karte, Produktseite mit Video und Kasse laden häufig unterschiedliche Dienste. Messen Sie die Seitentypen einzeln.
  • Nur, was im Browser geschieht: Empfänger auf Serverseite, etwa der Versanddienstleister, der Newsletter-Versand oder die Buchhaltung, tauchen in keiner Browsermessung auf.
  • Nur ein Zeitpunkt: Eine Messung gilt für den Tag, an dem sie lief. Nach jedem Plugin-Update kann die Liste anders aussehen.

Aus Scan und eigener Systemübersicht entsteht eine Dienste-Liste. Eine einfache Tabelle genügt, wichtig sind Spalten, die später den Abgleich tragen. Die Werte im Beispiel sind frei gewählt und keine rechtliche Bewertung:

service-inventory.csv
service_category;domain;page_type;before_consent;in_policy;legal_basis;third_country;checked
Auslieferungsnetz;cdn.beispiel-cdn.example;alle;ja;ja;berechtigtes Interesse;nein;2026-10-19
Kartendienst;karten.beispiel-karten.example;kontakt;nein;ja;Einwilligung;ja;2026-10-19
Videoplattform;video.beispiel-video.example;produkt;nein;ja;Einwilligung;ja;2026-10-19
Webanalyse;analyse.beispiel-analyse.example;alle;nein;ja;Einwilligung;nein;2026-10-19
Zahlungsdienst;pay.beispiel-zahlung.example;produkt,kasse;ja;nein;Vertrag;ja;2026-10-19
Chat-Widget;chat.beispiel-chat.example;alle;ja;nein;offen;ja;2026-10-19

Schritt 3: Erklärung und Messung von Hand abgleichen

XICTRAQ® gleicht die Datenschutzerklärung nicht automatisch mit dem Scan ab. Der Abgleich bleibt Handarbeit, weil die Erklärung Anbieter und Zwecke in Prosa beschreibt, der Scan dagegen Domains liefert. Mit der Dienste-Liste aus Schritt 2 geht er in dieser Reihenfolge:

  1. Domains zu Anbietern zusammenfassen. Ein Dienst nutzt oft mehrere Domains, etwa für Skript, Schnittstelle und Bilder. Ziel ist eine Zeile je Anbieter, nicht je Domain.
  2. Eigene Domains gesondert führen. Sie sind kein Drittanbieter im Browser, laufen aber oft bei einem Hoster oder Auslieferungsnetz. Auch Auftragsverarbeiter sind Empfänger im Sinne der Verordnung (WP260 rev.01).
  3. Jede Zeile gegen den Empfängerabschnitt halten. Steht der Anbieter oder eine hinreichend konkrete Kategorie in der Erklärung?
  4. Rechtsgrundlage gegen das Ladeverhalten halten. Nennt die Erklärung die Einwilligung als Grundlage, lädt der Dienst aber schon vorher, ist nicht der Text das erste Problem, sondern die Einbindung.
  5. Drittland prüfen. Für Dienste mit Übermittlung außerhalb der EU verlangt Art. 13 Abs. 1 lit. f DSGVO den Hinweis auf Angemessenheitsbeschluss oder Garantien. Wie man solche Datenflüsse im Netzwerkprotokoll erkennt, beschreibt der Beitrag zum Datenabfluss auf Websites.
  6. Umgekehrt prüfen. Welche Anbieter nennt die Erklärung, die die Website gar nicht mehr nutzt? Auch veraltete Einträge machen sie ungenau.
  7. Datum festhalten. Messstand, Stand der Erklärung und jede Änderung gehören mit Datum in die Dienste-Liste.
Befund im AbgleichWas er bedeutetNächster Schritt
Dienst geladen, in der Erklärung nicht genanntEmpfänger fehlt (Art. 13 Abs. 1 lit. e DSGVO)Erklärung ergänzen, Rechtsgrundlage und Drittland klären
Dienst genannt, lädt aber nicht mehrErklärung ungenauEintrag streichen, Stand aktualisieren
Grundlage Einwilligung, Dienst lädt vor der EinwilligungWiderspruch zwischen Text und TechnikEinbindung korrigieren, danach erneut messen
Übermittlung in ein Drittland ohne HinweisAngabe nach lit. f fehltÜbermittlungsgrundlage ergänzen
Domain der Kategorie „Sonstiges“Zweck unklarHerkunft klären, häufig ein nachgeladener Dienst
Die Erklärung beschreibt, der Scan misst

Keine der beiden Quellen reicht allein. Die Erklärung kennt Empfänger auf Serverseite, die kein Browser sieht; der Scan kennt nachgeladene Dienste, die in keinem Vertrag stehen. Erst beide zusammen ergeben den Empfängerabschnitt, den Art. 13 DSGVO meint.

Neue Dienste im vierten Quartal

Vor dem Weihnachtsgeschäft kommen auf Shop- und Unternehmenswebsites typischerweise neue Dienste dazu: eine zusätzliche Zahlungsart, ein Chat für Rückfragen, ein Bewertungs-Widget, ein Pixel für die Kampagne. Jeder davon ist ein möglicher neuer Empfänger. Vier typische Kandidaten für eine Lücke:

Zahlungsart

Ratenkauf- und Express-Schaltflächen können schon auf der Produktseite Skripte des Zahlungsdienstes laden. Produktseite und Warenkorb einzeln messen, Anbieter samt Drittland aufnehmen.

Chat-Widget

Ein Chat wird meist seitenweit eingebunden und kann Verbindungen aufbauen, bevor jemand schreibt. Prüfen, ob er vor der Einwilligung lädt und ob die Speicherdauer der Chatverläufe beschrieben ist.

Werbe-Pixel

Ein Pixel liest oder speichert in der Regel Informationen auf dem Endgerät und braucht dann eine Einwilligung (§ 25 TDDDG). Lädt er vor der Zustimmung, ist zuerst die Einbindung zu korrigieren, danach die Erklärung.

Bewertungs-Widget

Siegel und Bewertungsanzeigen laden Inhalte vom Server des Anbieters. Schickt der Browser dabei Daten dorthin, gehört der Anbieter in den Empfängerabschnitt.

Kommt mit dem neuen Dienst ein neuer Zweck dazu, ist die Reihenfolge geregelt: Will der Verantwortliche Daten für einen anderen Zweck weiterverarbeiten, muss er vor dieser Weiterverarbeitung informieren (Art. 13 Abs. 3 DSGVO). Für Änderungen an der Erklärung empfehlen die Transparenz-Leitlinien, grundlegende Änderungen deutlich vor ihrem Wirksamwerden mitzuteilen. Als Beispiele nennen sie ausdrücklich die Erweiterung der Empfängerkategorien und neu eingeführte Übermittlungen in ein Drittland (WP260 rev.01).

Für alles, was Informationen auf dem Endgerät speichert oder dort ausliest, kommt § 25 TDDDG hinzu. Die Vorschrift erlaubt das nur, wenn der Endnutzer auf der Grundlage von klaren und umfassenden Informationen eingewilligt hat, und verweist für Information und Einwilligung ausdrücklich auf die DSGVO (§ 25 TDDDG). Eine Einwilligung, die sich auf eine unvollständige Erklärung stützt, kann damit angreifbar sein. Wie man Abweichungen nach jedem Release technisch erkennt, zeigt der Beitrag zur Consent- und Tag-Drift. Und weil in der Kasse andere Dienste laden als auf der Startseite, lohnt der Blick darauf, wie ein Browser-Check den Bestellweg Schritt für Schritt durchläuft, beschrieben im Beitrag zum Rabattcode im Checkout.

Wenn der Fragebogen kommt: Unterlagen, die bereitliegen sollten

Die Prüfaktion arbeitet mit einem europaweit abgestimmten Fragebogen (LDA Brandenburg). In Niedersachsen werden die ausgewählten Verantwortlichen zu ihren Maßnahmen und Prozessen im Hinblick auf die Informationspflichten nach Art. 13 und 14 befragt (LfD Niedersachsen). Gefragt wird also nicht nur nach dem Text, sondern nach dem Weg dorthin: Wer pflegt die Erklärung, was löst eine Änderung aus, und wie wird geprüft, ob sie noch stimmt?

Hinter diesen Fragen steht die Rechenschaftspflicht. Der Verantwortliche muss die Einhaltung der Grundsätze nachweisen können (Art. 5 Abs. 2 DSGVO), und zu diesen Grundsätzen gehört eine Verarbeitung, die für die betroffene Person nachvollziehbar ist (Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO). Diese Unterlagen sollten deshalb bereitliegen:

  • die aktuelle Datenschutzerklärung mit dem Datum der letzten Änderung
  • die Dienste-Liste mit Anbieter, Zweck, Rechtsgrundlage, Drittlandbezug und Seitentyp
  • datierte Scan-Ergebnisse vor der Einwilligung, je relevantem Seitentyp
  • die Dienste-Liste des Einwilligungswerkzeugs als Export
  • die Verträge zur Auftragsverarbeitung mit den eingesetzten Dienstleistern
  • eine kurze Beschreibung des Ablaufs: Wer passt die Erklärung an, wenn eine Erweiterung installiert oder ein Dienst gebucht wird?

Die Bußgeldvorschrift ordnet Verstöße gegen die Rechte der betroffenen Person nach den Artikeln 12 bis 22 der oberen Stufe zu (Art. 83 DSGVO). Dort sind Geldbußen von bis zu 20 Millionen Euro oder bei Unternehmen von bis zu 4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs möglich, je nachdem, welcher Betrag höher ist (Art. 83 DSGVO). Das ist der Rahmen, nicht die zu erwartende Summe.

Technischer Abgleich, keine Rechtsberatung

Dieser Beitrag beschreibt einen technischen Abgleich. Ob eine Rechtsgrundlage trägt oder eine Übermittlung in ein Drittland zulässig ist, bewerten Datenschutzbeauftragte oder eine Rechtsberatung. XICTRAQ® liefert die Messwerte, die sie dafür brauchen.

Den Abgleich zur Routine machen

Eine Datenschutzerklärung beschreibt einen Zustand, der sich mit jedem Release ändern kann. Sinnvoll ist deshalb ein fester Anlass für den Abgleich: jede Änderung an Erweiterungen, Tag-Konfiguration oder Einwilligungswerkzeug, jede neue Kampagne und zusätzlich ein regelmäßiger Termin.

Den Messteil dieser Routine übernimmt XICTRAQ®. Der DSGVO-Scan hält fest, welche Dienste vor der Einwilligung laden, und ein erneuter Scan nach der Korrektur zeigt, ob die Behebung greift. Den Stand der Pflichtabschnitte prüft der Datenschutz-Crawler kostenlos. Die übrigen Prüfpunkte für Websites, von Einwilligungsbannern bis zu externen Schriften, fasst der Leitfaden zur DSGVO-Compliance für Websites zusammen. Wie Befunde im Dashboard aussehen, zeigt die Live-Demo, und welche Funktionen in welchem Tarif enthalten sind, steht auf der Preisseite.

Die EDPB-Prüfaktion 2026 ist damit ein guter Zeitpunkt, die eigene Erklärung gegen die gemessene Wirklichkeit zu halten.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Dieser Beitrag stützt sich auf: EDPB, Meldungen vom 14. Oktober 2025 und vom 19. März 2026 zur koordinierten Aktion zu Transparenz und Information; LfD Niedersachsen und LDA Brandenburg, Pressemitteilungen vom 19. März 2026; Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), Art. 5, 12, 13, 14 und 83 sowie Erwägungsgrund 58; Artikel-29-Datenschutzgruppe, Guidelines on transparency (WP260 rev.01), vom EDPB übernommen; EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019, C-40/17 (Fashion ID); § 25 TDDDG; HTTP Archive, Web Almanac 2025, Kapitel Privacy und Third Parties. Der Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.

Was prüft die EDPB-Prüfaktion 2026 genau?
Die koordinierte Aktion betrifft die Transparenz- und Informationspflichten nach Art. 12, 13 und 14 DSGVO (EDPB). Die beteiligten Behörden befragen ausgewählte Verantwortliche mit einem abgestimmten Fragebogen, in Niedersachsen zu ihren Maßnahmen und Prozessen bei den Informationspflichten (LfD Niedersachsen). Die Datenschutzerklärung ist dabei in der Regel der erste Ort, an dem diese Informationen nachgelesen werden.
Muss ich jeden Dienst namentlich in der Datenschutzerklärung nennen?
Art. 13 DSGVO verlangt die Empfänger oder Kategorien von Empfängern. Die vom EDPB übernommenen Transparenz-Leitlinien sehen in der Praxis in der Regel die namentliche Nennung als aussagekräftigste Angabe; wer Kategorien wählt, soll sie nach Art der Tätigkeit, Branche und Standort des Empfängers so konkret wie möglich fassen (WP260 rev.01). Ob Kategorien im Einzelfall genügen, sollte der Datenschutzbeauftragte klären.
Erkennt XICTRAQ® automatisch, welche Dienste in meiner Datenschutzerklärung fehlen?
Nein. XICTRAQ® misst, welche Drittanbieter-Dienste beim ersten Aufruf vor der Einwilligung laden, und der kostenlose Datenschutz-Crawler prüft, ob die Pflichtabschnitte vorhanden sind. Den Abgleich beider Ergebnisse mit dem Empfängerabschnitt machen Sie von Hand. Eine datierte Dienste-Liste erleichtert das erfahrungsgemäß deutlich.
Warum findet der Scan nicht alle Empfänger meiner Website?
Eine Browsermessung sieht nur, was auf der gemessenen Seite im Browser geladen wird. Dienste, die erst nach der Einwilligung oder nur in der Kasse laden, erscheinen nur, wenn genau dieser Zustand gemessen wird. Empfänger auf Serverseite wie Versanddienstleister oder Newsletter-Versand sind im Browser in der Regel nicht sichtbar und gehören aus der eigenen Systemübersicht in die Liste.
Wie schnell muss ich die Erklärung anpassen, wenn ein neuer Dienst dazukommt?
Die Information nach Art. 13 DSGVO ist zum Zeitpunkt der Erhebung zu geben, ein neuer Empfänger gehört deshalb in der Regel in die Erklärung, bevor der Dienst live geht. Für grundlegende Änderungen wie neue Empfängerkategorien oder Übermittlungen in ein Drittland empfehlen die Transparenz-Leitlinien eine Mitteilung deutlich vor dem Wirksamwerden (WP260 rev.01).
Welche Bußgelder drohen bei Verstößen gegen die Informationspflichten?
Verstöße gegen die Rechte der betroffenen Person nach den Artikeln 12 bis 22 DSGVO fallen in den oberen Bußgeldrahmen: bis zu 20 Millionen Euro oder bei Unternehmen bis zu 4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist (Art. 83 DSGVO). Die tatsächliche Höhe richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, die Art. 83 Abs. 2 DSGVO aufzählt.

Passend in XICTRAQ®

Funktionen

Anleitungen

In 60 Sekunden starten

Lassen Sie XICTRAQ® Ihre Website bewachen.

Dauerhaft kostenloser Plan verfügbar. Keine Kreditkarte, keine Installation, keine versteckten Kosten.