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Google-Fonts-Check

Prüfen ob eine Website externe Google Fonts lädt (DSGVO-relevant).

Vollständige Adresse der Seite, zum Beispiel https://example.com. Die Prüfung ruft die Seite nur ab und ändert nichts.

So funktioniert dieses Tool

Prüft ob eine Website Google Fonts extern über fonts.googleapis.com oder fonts.gstatic.com einbindet. Seit dem Urteil des LG München (Az. 3 O 17493/20, Januar 2022) ist die dynamische Einbindung von Google Fonts ohne Einwilligung ein DSGVO-Verstoß, da die IP-Adresse des Besuchers an Google (USA) übermittelt wird.

Typische Anwendungsfälle

  • Eigene Website auf DSGVO-konforme Font-Einbindung prüfen
  • Kunden-Sites vor Übernahme auf Google-Fonts-Abmahnrisiko prüfen
  • Nach einem Theme-Wechsel prüfen ob neue externe Fonts eingebunden werden
  • Compliance-Check für deutsche Unternehmens-Websites

Häufige Fragen

Warum sind externe Google Fonts ein DSGVO-Problem?

Beim Laden von fonts.googleapis.com wird die IP des Besuchers an Google-Server (USA) übermittelt. Das ist eine Datenübermittlung in ein Drittland ohne Rechtsgrundlage — nach dem LG-München-Urteil abmahnfähig.

Wie binde ich Google Fonts DSGVO-konform ein?

Fonts herunterladen und vom eigenen Server ausliefern (Self-Hosting): die woff2-Dateien in das eigene Verzeichnis legen und im eigenen CSS per @font-face einbinden. Dann verlässt beim Seitenaufruf keine IP-Adresse mehr die Website.

Werden auch CSS @import-Einbindungen erkannt?

Ja — sowohl link-Tags im HTML-Head als auch @import-Anweisungen in inline-Styles werden erkannt.

Was ist mit anderen Font-Services (Typekit, FontAwesome)?

Diese werden ebenfalls erkannt und unter "Weitere externe Font-Dienste" aufgeführt. Auch sie übermitteln IP-Adressen und sind DSGVO-relevant.

Wird JavaScript-nachgeladene Font-Einbindung erkannt?

Nur wenn der Link im initialen HTML-Quellcode steht. Dynamisch per JavaScript geladene Fonts (z.B. Web Font Loader) werden nicht erfasst.

Wie hoch ist das Abmahnrisiko?

Nach dem LG-München-Urteil wurden tausende Abmahnungen verschickt. Das LG München I sprach dem Kläger im Verfahren 3 O 17493/20 insgesamt 100 EUR Schadensersatz zu. Seit 2023 sind serielle Abmahnungen zwar eingeschränkt, das Risiko besteht aber weiterhin.

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