Was am 2. August 2026 in Kraft tritt
Die KI-Verordnung ist seit dem 1. August 2024 in Kraft, wird aber gestaffelt anwendbar. Artikel 113 macht den 2. August 2026 zum Hauptanwendungsdatum: Ab diesem Tag greift der Großteil der Verordnung, darunter Kapitel IV mit den Transparenzpflichten aus Artikel 50 (Verordnung (EU) 2024/1689, Art. 113). Für Website-Betreiber ist das der erste Stichtag der KI-Verordnung mit unmittelbar sichtbaren Folgen im Frontend. Ein Chat-Widget in der rechten unteren Ecke, ein Sprachassistent an der Telefonnummer der Kontaktseite oder ein KI-generiertes Titelbild im Blog werden ab diesem Datum kennzeichnungsrelevant - und zwar dort, wo Besucherinnen und Besucher sie tatsächlich antreffen.
Die Abgrenzung zu den Hochrisiko-Pflichten ist dabei entscheidend. Im ersten Halbjahr 2026 hat der EU-Gesetzgeber Teile der Verordnung nachjustiert und die Fristen für Hochrisiko-Systeme verschoben: auf den 2. Dezember 2027 für Systeme nach Anhang III und auf den 2. August 2028 für Systeme nach Anhang I (Europäische Kommission, AI Act Implementation Timeline). Artikel 50 blieb davon unberührt. Die Transparenzpflichten bilden eine eigene Ebene, die unabhängig von der Risikoklasse greift - ein gewöhnlicher Support-Chatbot ist kein Hochrisiko-System, unterliegt aber der Offenlegungspflicht (Verordnung (EU) 2024/1689, Art. 50 Abs. 1). Wer darauf gesetzt hat, dass sich auch dieser Termin bewegt, hat weniger Vorlauf als angenommen.
| Pflicht aus Artikel 50 | Wen sie adressiert | Ab wann |
|---|---|---|
| Abs. 1 - Offenlegung der KI-Interaktion | Anbieter von KI-Systemen mit direkter Interaktion | 2. August 2026 |
| Abs. 2 - maschinenlesbare Markierung synthetischer Inhalte | Anbieter generativer KI-Systeme | 2. August 2026; Bestandssysteme bis 2. Dezember 2026 |
| Abs. 3 - Hinweis bei Emotionserkennung und biometrischer Kategorisierung | Betreiber solcher Systeme | 2. August 2026 |
| Abs. 4 - Kennzeichnung von Deepfakes und von Texten zu Themen öffentlichen Interesses | Betreiber, die solche Inhalte veröffentlichen | 2. August 2026 |
| Abs. 5 - Form: klar, unterscheidbar, spätestens beim ersten Kontakt, barrierefrei | Anbieter und Betreiber | 2. August 2026 |
Eine zeitliche Erleichterung gibt es an genau einer Stelle: Für generative KI-Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, bleibt für die maschinenlesbare Markierung nach Absatz 2 Zeit bis zum 2. Dezember 2026 (Europäische Kommission, FAQ zu den Transparenzpflichten nach Art. 50). Die Offenlegung im Chat gilt hingegen ohne Übergangsfrist ab dem Hauptstichtag. Eine rückwirkende Kennzeichnung von Inhalten, die vor dem 2. August 2026 entstanden sind, verlangt die Verordnung nach dieser Lesart nicht (Europäische Kommission, FAQ zu Art. 50) - die Pflicht setzt bei dem an, was ab dem Stichtag erzeugt und veröffentlicht wird.
Die Europäische Kommission hat am 20. Juli 2026 die finalen Leitlinien zur Umsetzung der Transparenzpflichten angenommen - rund zwei Wochen vor Geltungsbeginn (Europäische Kommission, Leitlinien zu Art. 50 der KI-Verordnung). Ergänzend wurde am 10. Juni 2026 der Code of Practice on Transparency of AI-Generated Content veröffentlicht, eine freiwillige Selbstverpflichtung als Nachweisweg für die Markierungs- und Kennzeichnungspflichten (Europäische Kommission). Beide Dokumente sind rechtlich nicht bindend; verbindlich bleibt der Verordnungstext. In der Praxis dürften sich die nationalen Marktüberwachungsbehörden aber an den Leitlinien orientieren.
Die vier Pflichten, übersetzt in Website-Aufgaben
Artikel 50 bündelt vier Pflichten, die auf einer gewöhnlichen Unternehmenswebsite an sehr unterschiedlichen Stellen andocken. Zwei richten sich an Anbieter von KI-Systemen, zwei an Betreiber, die solche Systeme einsetzen. In der Praxis fallen beide Rollen häufig zusammen, sobald ein Unternehmen ein zugekauftes Sprachmodell in die eigene Website einbaut und dessen Ausgaben selbst veröffentlicht. Die Erwägungsgründe 132 bis 134 begründen die Pflichten mit dem Schutz natürlicher Personen vor Täuschung und Manipulation (Verordnung (EU) 2024/1689, Erwägungsgründe 132 bis 134). Der Maßstab ist also nicht die technische Architektur, sondern die Frage, ob eine Person erkennen kann, womit sie es zu tun hat.
Chat-Widgets, Voicebots, Terminassistenten und Produktberater müssen so gestaltet sein, dass Nutzende informiert sind, dass sie mit einem KI-System sprechen - es sei denn, das ist aus den Umständen offensichtlich (Art. 50 Abs. 1).
Ausgaben generativer Systeme - Bild, Audio, Video und Text - sind in einem maschinenlesbaren Format zu markieren und als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar zu machen. Die Lösungen sollen wirksam, zuverlässig, robust und interoperabel sein (Art. 50 Abs. 2).
Wer Systeme zur Emotionserkennung oder biometrischen Kategorisierung einsetzt, muss die betroffenen Personen über den Betrieb informieren - zusätzlich zu den Anforderungen des Datenschutzrechts (Art. 50 Abs. 3).
Veröffentlichte Deepfakes sind offenzulegen. Für KI-generierte Texte zu Themen von öffentlichem Interesse gilt eine Kennzeichnungspflicht, sofern der Inhalt keiner menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterlag (Art. 50 Abs. 4).
Für eine typische Firmenwebsite bedeutet das drei bis vier konkrete Baustellen: das Chat-Widget, die Bildredaktion im Blog, gegebenenfalls automatisch erzeugte Texte und - deutlich seltener - Systeme, die Emotionen oder biometrische Merkmale auswerten. Die Pflichten liegen damit genau dort, wo auch Consent-Banner, Impressum und Datenschutzerklärung leben: im ausgelieferten Frontend. Genau deshalb gehört ihre Prüfung in dieselbe Routine wie das übrige DSGVO- und Compliance-Monitoring - und nicht in eine einmalige Checkliste kurz vor dem Stichtag.
Chatbot und Voicebot: Der Hinweis beim Erstkontakt
Der praktisch wichtigste Fall ist Absatz 1: KI-Systeme, die direkt mit natürlichen Personen interagieren, müssen so entwickelt sein, dass die Personen informiert sind, dass sie mit einer KI sprechen (Verordnung (EU) 2024/1689, Art. 50 Abs. 1). Absatz 5 legt die Form fest: Die Information ist spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion oder Exposition zu geben, klar und unterscheidbar (Verordnung (EU) 2024/1689, Art. 50 Abs. 5). Für ein Chat-Widget heißt das: Der Hinweis gehört vor oder an den Anfang des Gesprächs, nicht ans Ende und nicht ausschließlich in ein Dokument, das man erst suchen muss.
Die Informationen sind den betroffenen natürlichen Personen spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion oder Exposition in klarer und unterscheidbarer Weise bereitzustellen und müssen den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen entsprechen.
— Verordnung (EU) 2024/1689, Artikel 50 Absatz 5 (sinngemäß)
Ein häufiger Umsetzungsfehler besteht darin, den Hinweis in die Datenschutzerklärung zu verschieben. Das erfüllt die Anforderung an Klarheit und Unterscheidbarkeit erfahrungsgemäß nicht, weil die Information dann nicht am Ort der Interaktion steht. Ähnlich problematisch ist ein Hinweis, der nur in der allerersten Sitzung erscheint und nach einem Seitenwechsel oder einem erneuten Öffnen des Widgets verschwindet - die Pflicht knüpft an die erste Interaktion an, und die kann für dieselbe Person mehrfach stattfinden. Wer den Hinweis an der Widget-Kopfzeile verankert, hat ihn dauerhaft im Blick der Nutzenden.
- Position - Hinweis im Kopfbereich des Widgets oder als erste Nachricht, sichtbar ohne Scrollen und ohne Klick auf ein Info-Symbol
- Zeitpunkt - spätestens mit dem Öffnen des Chats, bei Voicebots als Ansage vor der ersten Frage
- Wortlaut - eine kurze, unmissverständliche Aussage wie 'Sie schreiben mit einem KI-Assistenten', ohne Verschachtelung in Marketingtext
- Persistenz - der Hinweis bleibt beim Weiterscrollen im Verlauf erkennbar, etwa als fixierte Kopfzeile oder wiederholtes Systemlabel
- Kanäle - dieselbe Logik gilt für Sprachassistenten am Telefon, für Formular-Assistenten und für automatisierte Nachrichten in Messenger-Kanälen
- Sprachen - in mehrsprachigen Auftritten muss der Hinweis in jeder ausgelieferten Sprachversion vorhanden sein
Technisch ist der Hinweis meist ein kleines DOM-Element im Widget. Genau das macht ihn verwundbar: Ein Theme-Update, ein neuer Widget-Container oder eine geänderte CSS-Klasse kann ihn ausblenden, ohne dass eine Fehlermeldung entsteht. Wer schon einmal erlebt hat, wie ein Relaunch das Cookie-Consent-Banner verschluckt hat, kennt das Muster - nur dass beim KI-Hinweis niemand über fehlende Analytics-Daten stolpert und der Ausfall dadurch länger unbemerkt bleibt.
Die Offensichtlichkeits-Ausnahme und ihre Grenzen
Absatz 1 enthält eine Ausnahme: Der Hinweis entfällt, wenn aus Sicht einer angemessen informierten, aufmerksamen und verständigen Person offensichtlich ist, dass sie mit einem KI-System interagiert (Verordnung (EU) 2024/1689, Art. 50 Abs. 1). Diese Ausnahme wird nach den Leitlinien der Kommission eng ausgelegt, weil sie die Transparenz einschränkt (Europäische Kommission, Leitlinien zu Art. 50). Der Maßstab ist eine durchschnittliche Person, nicht eine technisch versierte.
Ein Widget, das einen menschlich klingenden Vornamen trägt, ein Profilbild eines Menschen zeigt und in der Ich-Form antwortet, spricht eher gegen Offensichtlichkeit. Umgekehrt kann eine Bezeichnung wie 'KI-Assistent' im Widget-Titel bereits ein starkes Indiz sein. Die Ausnahme ist eine Auslegungsfrage im Einzelfall - und weil die Beweislast im Zweifel beim Betreiber liegt, ist der explizite Hinweis der ruhigere Weg. Diese Einordnung ersetzt keine Rechtsberatung.
Praktisch relevant wird die Ausnahme dort, wo der Kontext eindeutig ist: ein Demonstrator auf einer Produktseite für KI-Software, ein ausdrücklich als KI-Experiment gekennzeichnetes Werkzeug. Sobald das Widget aber im Support-Kontext auftritt, wo bislang Menschen geantwortet haben, kippt die Bewertung schnell. Wer mit gemischten Teams arbeitet - erst Bot, dann Mensch - sollte zusätzlich den Übergang kenntlich machen, weil sonst der Eindruck entsteht, das gesamte Gespräch sei menschlich geführt worden.
KI-Bilder und KI-Texte im Blog kennzeichnen
Die zweite Baustelle betrifft Inhalte. Absatz 2 verpflichtet Anbieter generativer Systeme, Ausgaben maschinenlesbar zu markieren und als künstlich erzeugt erkennbar zu machen; die Lösungen sollen wirksam, interoperabel, robust und zuverlässig sein, soweit technisch machbar (Verordnung (EU) 2024/1689, Art. 50 Abs. 2). Absatz 4 verpflichtet Betreiber, veröffentlichte Deepfakes offenzulegen und KI-generierte Texte zu Themen von öffentlichem Interesse zu kennzeichnen, sofern keine menschliche Überprüfung oder redaktionelle Kontrolle stattgefunden hat (Verordnung (EU) 2024/1689, Art. 50 Abs. 4). Für Website-Betreiber sind das zwei verschiedene Ebenen: die technische Markierung im Dateiformat und das sichtbare Label auf der Seite.
| Inhalt auf der Website | Sichtbares Label | Maschinenlesbare Markierung |
|---|---|---|
| Bildbeitrag vollständig generiert | empfohlen, bei Deepfake-Charakter verpflichtend | Aufgabe des generierenden Systems, Metadaten beim Export erhalten |
| Foto mit KI-Retusche oder Freistellung | je nach Eingriffstiefe zu bewerten | Provenance-Angaben sollten die Bearbeitung ausweisen |
| Blogtext ohne redaktionelle Prüfung, Thema von öffentlichem Interesse | verpflichtend | Markierung durch das erzeugende System |
| Blogtext mit dokumentierter redaktioneller Kontrolle | in der Regel nicht erforderlich | Markierung des Rohentwurfs bleibt unberührt |
| Produkttext, reine Werbeaussage ohne Bezug zu öffentlichem Interesse | in der Regel nicht erforderlich | Markierung durch das erzeugende System |
Die Markierung im Sinne von Absatz 2 ist kein sichtbares Wasserzeichen, sondern eine Information, die Maschinen auslesen können - etwa Content-Provenance-Metadaten im Bild oder ein Herkunftsvermerk in den Metadaten der Datei. Der Code of Practice on Transparency of AI-Generated Content schreibt keine bestimmte Technik vor, sondern verlangt Lösungen, die wirksam, interoperabel, robust und zuverlässig sind (Europäische Kommission, Code of Practice, 10. Juni 2026). Wichtig für die Praxis: Viele Bildpipelines entfernen Metadaten beim Skalieren oder beim Umwandeln in moderne Formate. Wer Bilder automatisiert optimiert, sollte prüfen, ob die Provenance-Angaben den Build überstehen - sonst verschwindet die Markierung genau in dem Schritt, der die Seite schnell machen soll.
Die Ausnahme für redaktionelle Kontrolle ist enger, als sie klingt. Nach den Leitlinien reicht ein Rechtschreibcheck nicht aus; gemeint ist eine inhaltliche Überprüfung mit Verantwortungsübernahme (Europäische Kommission, Leitlinien zu Art. 50). Wer also einen Entwurf generieren lässt, ihn fachlich prüft, korrigiert und unter eigenem Namen veröffentlicht, fällt in der Regel nicht unter die Kennzeichnungspflicht des Absatzes 4 - sollte diesen Prozess aber dokumentieren können. Nebenbei lohnt ein Blick darauf, wie KI-Crawler die eigenen Inhalte abrufen, denn Kennzeichnung und maschinelle Weiterverwendung hängen zunehmend zusammen.
Das sichtbare Label ist ein Frontend-Element und kann bei jedem Relaunch verloren gehen. Die maschinenlesbare Markierung sitzt in der Datei und kann bei jeder Bildoptimierung verloren gehen. Beide Ebenen brauchen deshalb eine eigene Kontrolle - eine auf der gerenderten Seite, eine im Auslieferungspfad der Medien.
Barrierefreiheit des Hinweises
Ein Detail aus Absatz 5 wird oft überlesen: Die Informationen müssen den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen entsprechen (Verordnung (EU) 2024/1689, Art. 50 Abs. 5). Damit verweist die KI-Verordnung auf denselben Rahmen, den in Deutschland bereits das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz für viele digitale Dienstleistungen setzt. Ein KI-Hinweis, der nur als eingefärbte Grafik ohne Textalternative erscheint, der Kontrastanforderungen verfehlt oder der von Screenreadern übersprungen wird, erfüllt seine Funktion für einen Teil der Nutzenden nicht.
- Textalternative - der Hinweis steht als echter Text im DOM, nicht ausschließlich als Bild oder als CSS-Pseudoelement
- Kontrast - ausreichender Kontrast zwischen Hinweistext und Widget-Hintergrund, auch im Dunkelmodus
- Fokusreihenfolge - beim Öffnen des Widgets wird der Hinweis in der Vorlesereihenfolge vor dem Eingabefeld erreicht
- Statusmeldung - dynamisch eingeblendete Hinweise werden Screenreadern über eine passende ARIA-Rolle angekündigt
- Skalierung - der Hinweis bleibt bei 200 Prozent Textvergrößerung vollständig lesbar und wird nicht abgeschnitten
Damit rückt der KI-Hinweis in dieselbe Prüfkategorie wie die übrigen Bedienelemente einer Seite. Wer die Anforderungen des BFSG an Websites bereits umgesetzt hat, kann den Hinweis in die bestehende Prüfroutine aufnehmen - inklusive automatisierter Checks, die WCAG-Regressionen nach jedem Deploy erkennen. Das kontinuierliche Barrierefreiheits-Monitoring prüft dabei die gerenderte Seite und nicht den Quelltext-Entwurf, was für Widgets entscheidend ist, die erst per JavaScript nachgeladen werden.
Wer kontrolliert - und was der Bußgeldrahmen bedeutet
Die Durchsetzung liegt bei den nationalen Marktüberwachungsbehörden. In Deutschland wird die Bundesnetzagentur durch das KI-Durchführungsgesetz zur zentralen Marktüberwachungsbehörde, soweit keine anderen Fachbehörden zuständig sind; der Bundestag hat das Gesetz am 11. Juni 2026 beschlossen (Deutscher Bundestag). Bei der Bundesnetzagentur entsteht zudem ein Koordinierungs- und Kompetenzzentrum (KoKIVO), das eine einheitliche Rechtsauslegung fördern soll (Bundesnetzagentur). Als erste Anlaufstelle für Unternehmen dient der KI-Servicedesk; zugleich nimmt die Behörde Beschwerden natürlicher und juristischer Personen entgegen und prüft sie (Bundesnetzagentur, Marktüberwachung).
Der Sanktionsrahmen ist der Grund, warum das Thema derzeit viel Aufmerksamkeit bekommt. Verstöße gegen die Transparenzpflichten aus Artikel 50 fallen unter Artikel 99 Absatz 4 der KI-Verordnung: bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist (Verordnung (EU) 2024/1689, Art. 99 Abs. 4). Für kleine und mittlere Unternehmen gilt der jeweils niedrigere der beiden Beträge, und die Behörden haben Verhältnismäßigkeit und Unternehmensgröße zu berücksichtigen (Verordnung (EU) 2024/1689, Art. 99). Der Rahmen beschreibt eine Obergrenze für schwere Fälle, nicht den Regelfall für einen fehlenden Hinweis im Chat-Widget.
Ein fehlender KI-Hinweis ist zunächst ein Mangel, der auffällt, gemeldet und abgestellt wird. Wer nachweisen kann, dass der Hinweis eingerichtet war, dass ein Fehler zeitnah bemerkt und behoben wurde, steht in einem Prüfverfahren erfahrungsgemäß deutlich besser da als jemand ohne jede Dokumentation. Genau das ist der Punkt, an dem Monitoring aus einem Compliance-Thema ein Betriebsthema macht. Ähnlich verhält es sich bei anderen Meldepflichten, etwa der NIS2-Registrierung und den Pflichten der Geschäftsleitung.
Pflichtelemente kontinuierlich prüfen wie Cookie-Banner
Der KI-Hinweis teilt eine Eigenschaft mit dem Consent-Banner, dem Impressum und dem Link zur Datenschutzerklärung: Er ist ein Pflichtelement im Frontend, das niemand aktiv vermisst, wenn es fehlt. Kein Formular bricht ab, keine Bestellung scheitert, kein Fehlerprotokoll füllt sich. Genau deshalb überstehen solche Elemente Relaunches häufig nicht - und der Ausfall bleibt wochenlang unbemerkt, bis jemand von außen darauf hinweist (Projekterfahrung). Die Konsequenz: Pflichtelemente brauchen eine Prüfung, die automatisch nach jeder Änderung anläuft, statt einer Sichtprüfung, die im Alltag untergeht.
Ein Screenshot der Seite im geöffneten Widget-Zustand dient als Referenzstand. Weicht die neue Aufnahme ab, weil der Hinweis fehlt, verdeckt oder verschoben ist, entsteht ein Vorher-Nachher-Beleg.
Ein Check auf das erwartete Textfragment im gerenderten DOM erkennt auch Fälle, in denen der Hinweis optisch unauffällig bleibt, aber technisch entfernt wurde - etwa durch eine geänderte Widget-Version.
Impressum, Datenschutzerklärung, Consent-Banner und KI-Hinweis werden in derselben Routine erfasst. So fällt auf, wenn ein Deploy gleich mehrere Pflichtelemente betrifft.
Technisch ist die Voraussetzung, dass die Prüfung in einem echten Browser läuft. Chat-Widgets werden fast durchgängig per JavaScript nachgeladen; ein einfacher HTML-Abruf sieht den Hinweis daher gar nicht. Das Screenshot-Changelog rendert die Seite vollständig und legt Aufnahmen nebeneinander, sodass sich Abweichungen visuell nachvollziehen lassen. Ergänzend erkennt die inhaltliche Überwachung, wenn sich Textbausteine ändern - das Prinzip ist dasselbe wie beim Erkennen unbefugter Content-Änderungen.
- Referenzstand festhalten - Startseite, eine typische Unterseite und die Kontaktseite mit geöffnetem Widget aufnehmen, jeweils in allen ausgelieferten Sprachen
- Nach jedem Deploy prüfen - Screenshot und Textfragment erneut erfassen, damit die Kontrolle an den Auslieferungsprozess gekoppelt ist
- Skripte im Blick behalten - ändert sich die Version des Widget-Skripts, kann sich auch der Hinweis geändert haben
- Consent-Kette beobachten - Tag- und Consent-Änderungen betreffen oft dieselben Container wie das Chat-Widget, siehe Consent- und Tag-Drift überwachen
- Alarmierung anschließen - eine Abweichung ohne Benachrichtigung bleibt folgenlos; Alerting und Benachrichtigungen mit Eskalation stellen sicher, dass der Befund jemanden erreicht
- Angriffsfläche mitdenken - wer ohnehin nach exponierten Dateien wie .env, .git und Backups sucht, kann diese Prüfung in denselben Turnus legen
Dokumentation für die Marktüberwachung
Kommt eine Beschwerde bei der Marktüberwachung an, ist die entscheidende Frage nicht nur, ob der Hinweis heute vorhanden ist, sondern seit wann. Genau hier zahlt sich eine lückenlose Historie aus: Wer für jeden Deploy einen zeitgestempelten Screenshot und ein Prüfergebnis vorlegen kann, belegt den Zustand der Website über Monate hinweg - ohne dass jemand nachträglich rekonstruieren muss, wie eine Seite im Mai ausgesehen hat. Diese Nachweiskette hat denselben Wert wie ein Änderungsprotokoll bei Sicherheitsvorfällen, etwa im Umfeld der CRA-Meldepflicht ab September 2026.
- Zeitstempel und Quelle - jede Aufnahme mit Datum, Uhrzeit, URL und Sprachversion ablegen
- Änderungsanlass - Deploy-Zeitpunkt oder Anlass der Prüfung vermerken, damit Abweichungen zuordenbar bleiben
- Befund und Reaktion - festhalten, wann eine Abweichung erkannt und wann sie behoben wurde
- Regelmäßiger Auszug - monatliche Reports und Statusseiten bündeln die Ergebnisse in einem Dokument, das sich weitergeben lässt
- Aufbewahrung - die Historie so lange vorhalten, wie sie für Prüfverfahren und interne Revision benötigt wird
Der Aufwand dafür ist überschaubar, weil dieselbe Prüfung mehrere Pflichten gleichzeitig abdeckt. Ein Screenshot, der den KI-Hinweis dokumentiert, zeigt in aller Regel auch das Consent-Banner, den Footer mit den Pflichtseiten und den Zustand der Navigation. Welche Prüftiefe und welcher Turnus sinnvoll sind, hängt von der Änderungsfrequenz der Website ab - eine Übersicht der Pakete findet sich auf der Seite Preise und Pläne.
Bis zum 2. August 2026 startklar sein
Die Transparenzpflichten aus Artikel 50 sind kein Anlass für Aufregung, aber ein klarer Anlass für Ordnung. Drei Schritte reichen für den Anfang: erstens eine Bestandsaufnahme, welche KI-Funktionen auf der Website überhaupt sichtbar sind - Chat, Suche, Bildgenerierung, automatisierte Texte. Zweitens die Umsetzung der Hinweise an genau den Stellen, an denen die Interaktion beginnt, in barrierefreier Form und in jeder Sprachversion. Drittens eine automatische Kontrolle, die nach jedem Deploy prüft, ob diese Elemente noch vorhanden sind.
Der gemeinsame Nenner dieser Schritte ist Sichtbarkeit im doppelten Sinn: Der Hinweis muss für Menschen sichtbar sein, und sein Zustand muss für den Betreiber sichtbar bleiben. Beides lässt sich mit derselben Routine erreichen, die auch Cookie-Banner, Pflichtseiten und Barrierefreiheit überwacht. Wer sehen möchte, wie eine solche Prüfkette in der Praxis aussieht, findet in der Live-Demo einen kompletten Beispielaccount, und das Compliance-Monitoring zeigt, wie die einzelnen Prüfungen zusammenspielen. Rechtliche Bewertungen im Einzelfall gehören weiterhin in fachkundige Hände - dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.
Dieser Artikel basiert auf Daten und Dokumenten von: Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), insbesondere Artikel 50 (Transparenzpflichten), Artikel 99 (Sanktionen, 15 Mio. EUR oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes) und Artikel 113 (Anwendungsbeginn 2. August 2026) sowie die Erwägungsgründe 132 bis 134 (Transparenz gegenüber natürlichen Personen); Europäische Kommission - AI Act Implementation Timeline (gestaffelte Geltungstermine, verschobene Hochrisiko-Fristen 2. Dezember 2027 und 2. August 2028); Europäische Kommission - Leitlinien zur Umsetzung der Transparenzpflichten nach Artikel 50, angenommen am 20. Juli 2026 (Auslegung der Offensichtlichkeits-Ausnahme, redaktionelle Kontrolle); Europäische Kommission - FAQ zu den Transparenzpflichten nach Artikel 50 (Übergang bis 2. Dezember 2026 für die Markierung bei Bestandssystemen, keine rückwirkende Kennzeichnung); Europäische Kommission - Code of Practice on Transparency of AI-Generated Content, veröffentlicht am 10. Juni 2026 (freiwilliger Nachweisweg für Markierung und Kennzeichnung); Bundesnetzagentur - Marktüberwachung nach der KI-Verordnung und KI-Servicedesk (zentrale Marktüberwachung, Beschwerdestelle, KoKIVO); Deutscher Bundestag - KI-Durchführungsgesetz, beschlossen am 11. Juni 2026; Eurostat - Nutzung künstlicher Intelligenz in Unternehmen 2025 (19,95 Prozent der EU-Unternehmen, 55,03 Prozent der großen Unternehmen, 8,76 Prozent mit Sprachgenerierung und Sprachsynthese). Ergänzt um eigene Projekterfahrung aus dem Betrieb von Website-Monitoring. Rechtliche Würdigungen sind keine Rechtsberatung.