Das Urteil des VG Hannover im Klartext
Am 19.03.2025 wies das Verwaltungsgericht Hannover die Klage eines Website-Betreibers gegen eine Anordnung der Datenschutzaufsicht ab (Az. 10 A 5385/22). Die Behörde hatte zwei Dinge beanstandet: Erstens fehlte im Cookie-Banner auf der ersten Ebene eine gleichwertige Möglichkeit, alle nicht notwendigen Cookies abzulehnen. Zweitens wurde der Google Tag Manager eingebunden, ohne dass zuvor eine Einwilligung eingeholt wurde. Das Gericht bestätigte beide Beanstandungen und stellte die Rechtmäßigkeit der Anordnung fest (VG Hannover, 19.03.2025).
Die zentrale Aussage zum GTM: Bereits mit dem Einbinden des Managers wird auf das Endgerät des Nutzers zugegriffen, und es findet eine Datenübermittlung statt - nämlich durch das Laden des Skripts gtm.js von Google-Servern (VG Hannover, 19.03.2025). Dieser Zugriff fällt unter § 25 Abs. 1 TDDDG und ist ohne vorherige Einwilligung unzulässig, sofern der Tag Manager nicht ausschließlich technisch notwendige Funktionen bereitstellt. Zusätzlich verlangte das Gericht einen 'Alles ablehnen'-Button, der in Sichtbarkeit, Erreichbarkeit und Platzierung dem 'Akzeptieren'-Button gleichwertig ist (VG Hannover, 19.03.2025).
Der Google Tag Manager ist nicht pauschal verboten. Das Gericht stellt lediglich klar, dass sein Abruf eine Einwilligung braucht, weil dabei auf das Endgerät zugegriffen und eine Verbindung zu Google-Servern aufgebaut wird (VG Hannover, 19.03.2025). Wer den GTM erst nach einer dokumentierten Einwilligung lädt und rein technisch notwendige Vorgänge sauber davon trennt, kann ihn weiter nutzen. Rechtliche Aussagen in diesem Beitrag ersetzen keine Rechtsberatung.
Warum schon der reine Skript-Abruf zählt
Viele Betreiber gehen davon aus, der Tag Manager sei nur ein 'leerer Behälter', der selbst nichts trackt und deshalb ohne Einwilligung laufen dürfe. Diese Sicht greift zu kurz. § 25 Abs. 1 TDDDG kennt zwei Tatbestände: das Speichern von Informationen im Endgerät und den Zugriff auf bereits im Endgerät gespeicherte Informationen (§ 25 TDDDG). Schon der Verbindungsaufbau zum Server googletagmanager.com, um gtm.js zu laden, löst einen solchen Zugriff aus und übermittelt technische Daten wie die IP-Adresse an einen Drittanbieter (VG Hannover, 19.03.2025).
Hinzu kommt die Drittlandproblematik: gtm.js wird von Google-Servern geladen, wodurch personenbezogene Daten in die USA übertragen werden können (VG Hannover, 19.03.2025). Für solche Übermittlungen gelten neben der Einwilligungspflicht zusätzliche Anforderungen aus Kapitel V DSGVO. Wer genau wissen will, welche Daten beim ersten Seitenaufruf abfließen, misst das am besten aktiv - der Beitrag zu Datenabfluss und Drittland-Transfer messen zeigt die Methode.
Auch wenn im GTM kein einziger Tag konfiguriert ist, erzeugt sein Abruf bereits einen Zugriff auf das Endgerät und eine Verbindung zu einem Drittanbieter. Rechtlich zählt nicht, was der Manager später ausspielt, sondern dass er überhaupt geladen wird (VG Hannover, 19.03.2025). Deshalb gehört das Skript hinter das Consent-Gate, nicht davor.
Wie verbreitet das Problem ist
Die Reichweite des Urteils ergibt sich aus der Marktstellung des Werkzeugs. Unter allen Websites, die überhaupt einen Tag-Manager einsetzen, entfallen 94,3 % auf den Google Tag Manager (W3Techs 2026). Nach Auswertungen von BuiltWith läuft GTM auf einem großen Teil der meistbesuchten Websites weltweit (BuiltWith 2026). Gleichzeitig ist der Umgang mit Einwilligungen in der Breite mangelhaft: Eine peer-reviewte Großuntersuchung aus dem Jahr 2025, die über eine Viertelmillion Websites analysierte, fand, dass nur etwa 15 % der Consent-Banner die Mindestanforderungen an eine wirksame Einwilligung erfüllen (Large-Scale-Web-Tracking-Studie 2025).
Noch deutlicher wird das Bild beim tatsächlichen Tracking-Verhalten: Über 50 % der Websites setzten Cookies, bevor der Nutzer überhaupt eine Auswahl getroffen hatte (Large-Scale-Web-Tracking-Studie 2025). Rund 67 % der untersuchten Seiten zeigten zwar ein Consent-Interface, doch ein großer Teil bot keine gleichwertige Ablehnung an (Large-Scale-Web-Tracking-Studie 2025). Genau dieses Muster - Skripte und Cookies vor dem Klick, kein echtes 'Ablehnen' - hat das VG Hannover beanstandet.
| Kennzahl | Wert | Quelle |
|---|---|---|
| Anteil GTM an allen Tag-Managern | 94,3 % | W3Techs 2026 |
| Consent-Banner mit Mindest-Konformität | rund 15 % | Large-Scale-Web-Tracking-Studie 2025 |
| Websites mit Cookies vor der Auswahl | über 50 % | Large-Scale-Web-Tracking-Studie 2025 |
| Seiten mit Consent-Interface | rund 67 % | Large-Scale-Web-Tracking-Studie 2025 |
| Bußgeld je Verstoß (§ 25 TDDDG) | bis 300.000 Euro | § 28 TDDDG |
| DSGVO-Bußgeldrahmen | bis 20 Mio. Euro / 4 % Umsatz | Art. 83 DSGVO |
Was ein Verstoß rechtlich und wirtschaftlich kostet
Die Sanktionen liegen auf zwei Ebenen. Der Zugriff ohne Einwilligung erfüllt den Bußgeldtatbestand des § 28 Abs. 1 Nr. 13 TDDDG und kann mit bis zu 300.000 Euro geahndet werden (§ 28 TDDDG). Zuständig für die Durchsetzung sind je nach Konstellation die Bundesnetzagentur oder die Datenschutzaufsicht (§ 28 TDDDG). Kommt es zusätzlich zu einer unrechtmäßigen Verarbeitung personenbezogener Daten, greift der Bußgeldrahmen der DSGVO mit bis zu 20 Millionen Euro oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes (Art. 83 DSGVO).
Neben Bußgeldern droht die zweite, oft schnellere Gefahr: Abmahnungen durch Wettbewerber oder spezialisierte Kanzleien. Fehlende oder mangelhafte Consent-Lösungen werden als Wettbewerbsverstoß geltend gemacht, ähnlich wie es der Beitrag zur BFSG-Abmahnwelle bei fehlender Barrierefreiheit für den Bereich der digitalen Zugänglichkeit beschreibt. Erfahrungsgemäß sind es diese zivilrechtlichen Schreiben, die Betreiber am schnellsten erreichen - lange bevor eine Aufsichtsbehörde tätig wird.
Das VG Hannover hat die Anordnung der Aufsichtsbehörde in vollem Umfang bestätigt (VG Hannover, 19.03.2025). Damit steht fest, dass Behörden das Laden von gtm.js vor der Einwilligung beanstanden dürfen. Wer sich darauf verlässt, dass 'alle es so machen', übersieht, dass die Zahl der Prüfungen und Abmahnungen in der Regel nach solchen Grundsatzurteilen steigt.
Die typischen Consent-Fehler im Überblick
Vier Fehlerbilder tauchen in der Praxis immer wieder auf. Sie haben eines gemeinsam: Der Nutzer wird getrackt, bevor er wirksam zugestimmt hat.
Der Klassiker: Das Standard-Snippet lädt gtm.js direkt beim Seitenaufruf, noch bevor der Banner beantwortet ist. Damit feuert der Zugriff auf das Endgerät vor jeder Einwilligung (VG Hannover, 19.03.2025). Das Skript gehört hinter das Consent-Gate.
Ein prominenter 'Akzeptieren'-Button, aber 'Ablehnen' nur versteckt in der zweiten Ebene. Das Gericht verlangt eine in Sichtbarkeit und Platzierung gleichwertige Ablehnmöglichkeit auf der ersten Ebene (VG Hannover, 19.03.2025). In der Praxis fehlt sie oft: Nur ein Teil der Banner bietet ein echtes Ablehnen (Large-Scale-Web-Tracking-Studie 2025).
Analyse- und Marketing-Cookies werden gesetzt, sobald die Seite lädt. Über die Hälfte der Websites zeigt genau dieses Verhalten (Large-Scale-Web-Tracking-Studie 2025). Jeder dieser Vorgänge ist ein potenzieller Verstoß gegen § 25 TDDDG (§ 25 TDDDG).
Ein serverseitig konfigurierter Zustimmungsmodus signalisiert 'kein Consent', doch der GTM-Container selbst wird trotzdem geladen. Der reine Abruf des Skripts bleibt einwilligungspflichtig - unabhängig davon, welche Tags danach unterdrückt werden (VG Hannover, 19.03.2025).
So prüfen Sie, ob Tags vor der Einwilligung feuern
Ob Ihre Website betroffen ist, lässt sich mit einer Simulation des ersten Seitenbesuchs feststellen - also des Zustands, bevor irgendein Consent erteilt wurde. Der praktische Ablauf:
- Erstbesuch simulieren: Rufen Sie die Seite in einem frischen Zustand ohne gesetzte Einwilligung auf, damit Sie exakt das sehen, was ein Neubesucher auslöst.
- Netzwerk-Requests beobachten: Prüfen Sie, ob eine Anfrage an googletagmanager.com (gtm.js) ausgeht, bevor der Banner beantwortet wurde - dieser Abruf ist der entscheidende Punkt (VG Hannover, 19.03.2025).
- Cookies und Speicherzugriffe protokollieren: Erfassen Sie jedes Cookie und jeden Zugriff auf den Endgerätespeicher, der vor dem Klick entsteht (§ 25 TDDDG).
- Drittanbieter-Verbindungen aufschlüsseln: Halten Sie fest, an welche Domains und in welche Länder Daten fließen, um die Drittlandfrage zu bewerten (Art. 83 DSGVO).
- Regelmäßig wiederholen: Ein Deploy, ein neues Marketing-Tag oder eine geänderte Container-Konfiguration kann den Zustand jederzeit kippen - eine einmalige Prüfung reicht nicht.
XICTRAQ simuliert im DSGVO-Scanner einen Erstbesucher ohne Cookie-Consent und erkennt alle Tracker, Cookies und Netzwerkanfragen, die vor der Einwilligung gesetzt werden - inklusive des gtm.js-Abrufs. So sehen Sie schwarz auf weiß, ob Ihr Container vor dem Klick feuert, statt es zu vermuten.
Consent sauber aufsetzen - die richtige Reihenfolge
Die technische Lösung ist geradlinig: Nichts, was einwilligungspflichtig ist, lädt vor der Einwilligung. Das gilt für den GTM-Container genauso wie für jeden einzelnen Tag. Bewährt hat sich diese Reihenfolge:
- Blocker zuerst: Das Consent-Tool lädt als Erstes und blockiert alle nicht notwendigen Skripte, bis eine Entscheidung vorliegt.
- GTM erst nach 'Akzeptieren': Der Container wird ausschließlich dann nachgeladen, wenn der Nutzer aktiv zugestimmt hat - technisch über ein Event, nicht über ein bereits eingebettetes Snippet.
- Gleichwertiges Ablehnen: 'Akzeptieren' und 'Ablehnen' stehen auf der ersten Ebene gleichrangig nebeneinander (VG Hannover, 19.03.2025).
- Einwilligung dokumentieren: Zeitpunkt, Umfang und Version des Consents werden nachvollziehbar gespeichert, um die Einwilligung belegen zu können (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO).
- Widerruf ermöglichen: Der Nutzer muss seine Entscheidung so leicht widerrufen können, wie er sie getroffen hat.
Im Code bedeutet das: Das Standard-GTM-Snippet im <head> wird durch eine Funktion ersetzt, die erst nach dokumentierter Einwilligung feuert. Ein schematisches Beispiel:
<!-- Falsch: GTM lädt sofort im <head>, noch bevor eine Einwilligung vorliegt -->
<script>(function(w,d,s,l,i){/* gtm.js wird direkt geladen */})(window,document,'script','dataLayer','GTM-XXXX');</script>
<!-- Richtig: GTM erst nach dokumentierter Einwilligung nachladen -->
<script>
function ladeTagManager(){
var s = document.createElement('script');
s.src = 'https://www.googletagmanager.com/gtm.js?id=GTM-XXXX';
document.head.appendChild(s);
}
// Consent-Tool ruft diese Funktion NUR nach Klick auf 'Akzeptieren' auf
window.addEventListener('consent:granted', ladeTagManager);
</script>Wer bereits ohne einwilligungspflichtige Cookies auskommen möchte, findet im Beitrag zu cookieloser Analyse ohne Consent-Banner einen alternativen Weg, und die grundsätzliche Umsetzung eines rechtssicheren Banners beschreibt der Leitfaden zur korrekten Cookie-Consent-Implementierung.
Kontinuierlich überwachen statt einmal prüfen
Eine saubere Consent-Konfiguration ist kein Dauerzustand. Sie kippt genau dann, wenn niemand hinschaut: Ein Marketing-Team baut ein neues Pixel ein, ein Update ändert die Container-Logik, ein Entwickler kommentiert das Consent-Gate 'kurz zum Testen' aus. Solche Regressionen bleiben ohne fortlaufende Kontrolle unbemerkt, bis eine Abmahnung sie sichtbar macht.
| Aspekt | Einmaliger Check | Kontinuierliche Überwachung |
|---|---|---|
| Zeitpunkt | manuell, punktuell | automatisch, in festen Intervallen |
| Erkennt neue Pre-Consent-Tags | nur zufällig | ja, im nächsten Prüflauf |
| Reaktion nach einem Deploy | oft zu spät | Alarm innerhalb des Intervalls |
| Nachweisbarkeit | Momentaufnahme | lückenloser Verlauf über Wochen |
| Schutz vor Consent-Drift | keiner | Abweichung löst Benachrichtigung aus |
Weil Tags oft über den Container nachgeladen werden, gehört die Überwachung des Consent-Verhaltens mit der Kontrolle eingebundener Skripte zusammen. Der Beitrag zum Überwachen von Consent-Tag-Drift vertieft das Muster, und das Monitoring der Skript-Integrität schlägt an, wenn ein Drittanbieter-Skript sein Verhalten unbemerkt ändert. Ergänzt um Alerting über mehrere Kanäle wird aus der Momentaufnahme ein Frühwarnsystem.
Pre-Consent-Tracking mit XICTRAQ aufdecken
Nach dem Urteil des VG Hannover ist die Frage nicht mehr, ob der Google Tag Manager einwilligungspflichtig ist, sondern ob Ihr Container die Regel einhält. Das lässt sich nicht einmalig abhaken - jeder Deploy, jedes neue Tag und jede geänderte Consent-Konfiguration kann den Zustand verändern. Deshalb gehört die Prüfung in denselben Werkzeugkasten wie die laufende cookielose Analyse, die von vornherein ohne einwilligungspflichtige Cookies arbeitet.
XICTRAQ stellt einen Erstbesuch ohne Consent nach, erkennt jeden Tracker und jeden gtm.js-Abruf vor der Einwilligung und meldet Abweichungen automatisch. Kombiniert mit dem DSGVO-Scanner für Pflichtseiten und Pre-Consent-Tracker sehen Sie an einem Ort, ob Banner, Skripte und Datenflüsse zusammenpassen. Wer statt eines Trackers eine datenschutzfreundliche Analyse-Alternative sucht, umgeht das Einwilligungsproblem an der Wurzel.
Starten Sie mit dem kostenlosen Test und prüfen Sie, was Ihre Startseite beim ersten Aufruf wirklich lädt. Oder sehen Sie sich in einer persönlichen Demo an, wie Pre-Consent-Erkennung und Alerting im Alltag zusammenspielen.
Dieser Artikel basiert auf: VG Hannover, Urteil vom 19.03.2025 (Az. 10 A 5385/22, Einwilligungspflicht für Google Tag Manager, Abruf von gtm.js als Zugriff auf das Endgerät, gleichwertiger 'Alles ablehnen'-Button); § 25 Abs. 1 und § 28 Abs. 1 Nr. 13 TDDDG (Einwilligungspflicht und Bußgeldrahmen bis 300.000 Euro); Art. 6 Abs. 1 lit. a und Art. 83 DSGVO (Rechtsgrundlage Einwilligung, Bußgeldrahmen bis 20 Mio. Euro / 4 %); W3Techs 2026 und BuiltWith 2026 (Marktanteil des Google Tag Manager); peer-reviewte Large-Scale-Web-Tracking-Studie 2025 (Konformität von Consent-Bannern, Tracking vor der Auswahl). Rechtliche Aussagen ersetzen keine Rechtsberatung.