Rechtsgrundlage: DDG und DSGVO
Die Impressumspflicht ergibt sich aus mehreren Rechtsquellen. Das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) löst seit 2024 das Telemediengesetz (TMG) ab und regelt die Anbieterkennzeichnung für digitale Dienste in Deutschland. Die DSGVO ergänzt die Anforderungen um die Pflicht zur Datenschutzerklärung. Zusätzlich können branchenspezifische Regelungen weitere Pflichtangaben erfordern, etwa die Gewerbeordnung für bestimmte Berufe oder das Handelsgesetzbuch für eingetragene Kaufleute.
Die zentrale Vorschrift ist § 5 DDG, der den bisherigen § 5 TMG inhaltlich fortführt. Danach muss jeder Anbieter eines digitalen Dienstes bestimmte Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar halten. Die Nichtbeachtung kann als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Pflichtangaben nach Unternehmensform
Einzelunternehmer und Freiberufler
- Vollständiger Name: Vor- und Nachname des Betreibers (bei Einzelunternehmern auch der Unternehmensname, falls abweichend)
- Ladungsfähige Anschrift: Vollständige Postadresse mit Straße, Hausnummer, PLZ und Ort. Ein Postfach ist nicht ausreichend.
- Kontaktmöglichkeit: E-Mail-Adresse und mindestens eine weitere Möglichkeit zur schnellen elektronischen Kontaktaufnahme (Telefon oder Kontaktformular mit zeitnaher Antwort)
- USt-IdNr.: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, sofern vorhanden. Wird keine USt-IdNr. zugeteilt, entfällt die Angabe.
- Wirtschafts-IdNr.: Ab Vergabe der Wirtschafts-Identifikationsnummer muss auch diese angegeben werden.
Reglementierte Berufe (Ärzte, Anwälte, Architekten, Steuerberater)
Zusätzlich zu den allgemeinen Angaben müssen reglementierte Berufe folgende Informationen angeben: Die genaue Berufsbezeichnung und den Staat, in dem sie verliehen wurde, die zuständige Kammer oder Aufsichtsbehörde, die maßgeblichen berufsrechtlichen Regelungen mit Fundstelle (z. B. Bundesrechtsanwaltskammer für Anwälte) und gegebenenfalls den Hinweis auf die geltende Berufsordnung.
GmbH, UG (haftungsbeschränkt) und AG
- Firma: Vollständiger Firmenname gemäß Handelsregistereintrag einschließlich Rechtsformzusatz (GmbH, UG (haftungsbeschränkt), AG)
- Sitz der Gesellschaft: Anschrift gemäß Handelsregister
- Vertretungsberechtigte Person: Name des Geschäftsführers (GmbH/UG) oder des Vorstands (AG). Bei mehreren Geschäftsführern genügt die Angabe der zur Vertretung berechtigten Personen.
- Handelsregister: Registergericht und Registernummer (z. B. HRB 12345, Amtsgericht München)
- USt-IdNr.: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
- Stammkapital: Bei GmbH und UG nur erforderlich, wenn sich das Stammkapital noch im Aufbau befindet
Zusätzliche Angaben für Online-Shops
- Verbraucherstreitbeilegung: Erklärung nach § 36 VSBG, ob Sie zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet oder bereit sind, gegebenenfalls mit Name und Anschrift der zuständigen Stelle. Die EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung wurde am 20. Juli 2025 abgeschaltet; der frühere Pflichtverweis darauf ist damit entfallen und sollte aus bestehenden Impressen entfernt werden.
- Aufsichtsbehörde: Falls eine behördliche Zulassung erforderlich ist, Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde
Erreichbarkeit: Die Zwei-Klick-Regel
Das Impressum muss von jeder Seite der Website mit höchstens zwei Klicks erreichbar sein. Diese Anforderung gilt für Desktop- und Mobilversionen gleichermaßen. Der Link muss als Impressum, Kontakt oder in einer für den Nutzer eindeutigen Weise beschriftet sein. Versteckte Links, die erst nach Scrollen sichtbar werden, oder Links in Flyout-Menüs, die nur bei Hover erscheinen, können die Erreichbarkeitsanforderung verfehlen.
Besonders problematisch: Cookie-Banner, Pop-ups oder andere Overlays dürfen den Zugang zum Impressum nicht blockieren. Wenn ein Cookie-Banner den gesamten Bildschirm einnimmt und der Impressumslink im Footer liegt, kann dieser nicht angeklickt werden. Das ist ein eigenständiger Rechtsverstoß.
Auf Mobilgeräten ist der Footer häufig weit unten auf der Seite und wird durch Hamburger-Menüs oder fixierte Cookie-Banner verdeckt. Testen Sie die Erreichbarkeit Ihres Impressums auf verschiedenen Bildschirmgrößen und mit aktivem Cookie-Banner.
Die fünf häufigsten Impressums-Fehler
1. Fehlende USt-IdNr.
Wenn ein Unternehmen eine USt-IdNr. hat, muss diese im Impressum angegeben werden. Das Fehlen dieser Angabe ist einer der häufigsten Abmahngründe. Die USt-IdNr. ist eine Pflichtangabe nach dem DDG und kann nicht durch die Steuernummer ersetzt werden. Die Steuernummer ist eine interne Kennung des Finanzamts und gehört nicht ins Impressum.
2. Veraltete Angaben
Ein Umzug, ein Geschäftsführerwechsel, eine Änderung der Rechtsform oder eine Umfirmierung muss zeitnah im Impressum aktualisiert werden. Veraltete Angaben stellen einen Verstoß dar, auch wenn sie nicht absichtlich falsch sind. Besonders bei schnell wachsenden Unternehmen mit häufigen personellen Veränderungen gerät die Aktualisierung des Impressums oft in Vergessenheit.
3. Unvollständige Handelsregisterangaben
Kapitalgesellschaften müssen das Registergericht und die Registernummer angeben. Häufig fehlt das Registergericht oder die Angabe ist unvollständig (z. B. nur HRB 12345 ohne Nennung des Amtsgerichts). Die korrekte Angabe lautet beispielsweise: Amtsgericht München, HRB 12345.
4. Unzureichende Kontaktdaten
Eine reine E-Mail-Adresse reicht nach aktueller Rechtslage für viele Unternehmensformen nicht aus. Das DDG verlangt eine Möglichkeit zur schnellen elektronischen Kontaktaufnahme und unmittelbaren Kommunikation. In der Praxis bedeutet das: E-Mail-Adresse plus Telefonnummer oder ein Kontaktformular, das eine Antwort innerhalb eines Geschäftstages zusichert.
5. Impressum nur als Bild
Manche Website-Betreiber zeigen das Impressum als Bild oder PDF an, um sich vor Spam-Crawlern zu schützen. Das ist problematisch, da Bilder von Screenreadern nicht gelesen werden können und die Barrierefreiheitsanforderungen nach BFSG nicht erfüllen. Zudem können Suchmaschinen den Inhalt nicht indexieren. Verwenden Sie HTML-Text für alle Impressumsangaben.
Datenschutzerklärung als Ergänzung zum Impressum
Neben dem Impressum ist eine vollständige Datenschutzerklärung Pflicht. Sie muss alle tatsächlich verwendeten Dienste und Datenverarbeitungen auflisten, darunter Hosting-Anbieter, Analytics-Tools, Kontaktformulare, Newsletter-Dienste, Social-Media-Einbindungen, Zahlungsanbieter und eingebundene Third-Party-Scripts.
Die Datenschutzerklärung muss ebenso wie das Impressum von jeder Unterseite erreichbar sein. Sie sollte getrennt vom Impressum auf einer eigenen Seite stehen, da beide Dokumente unterschiedliche rechtliche Funktionen erfüllen. Eine Kombination beider Seiten ist zwar nicht ausdrücklich verboten, wird von Datenschutzexperten jedoch nicht empfohlen.
Impressumspflicht in sozialen Medien
Die Impressumspflicht gilt nicht nur für die eigene Website, sondern auch für gewerblich genutzte Social-Media-Profile auf Facebook, Instagram, LinkedIn, X (Twitter) und anderen Plattformen. Ein Link zum Impressum der Website ist die einfachste Lösung, sofern der Link mit maximal zwei Klicks erreichbar ist.
Auf Plattformen, die kein dediziertes Impressumsfeld bieten, kann die Info-Sektion oder die Website-URL im Profil verwendet werden. Entscheidend ist, dass die Impressumsangaben ohne Umwege erreichbar sind. Fehlende Impressen auf Social-Media-Profilen sind ein häufiger Abmahngrund, der oft übersehen wird.
Automatisierte Impressumsprüfung mit XICTRAQ
XICTRAQ prüft im Rahmen des Compliance-Moduls die Erreichbarkeit und grundlegende Vollständigkeit Ihres Impressums und Ihrer Datenschutzerklärung. Das System kontrolliert bei jedem Scan-Durchlauf:
- Ist die Impressumsseite von jeder Unterseite mit maximal zwei Klicks erreichbar?
- Wird das Impressum durch Cookie-Banner oder andere Overlays verdeckt?
- Ist die Seite auch auf Mobilgeräten und bei verschiedenen Bildschirmgrößen erreichbar?
- Enthält die Seite die grundlegenden Pflichtangaben (Name, Anschrift, Kontakt)?
- Ist die Datenschutzerklärung ebenfalls erreichbar und vorhanden?
- Werden neue Dienste und Scripts erkannt, die eine Aktualisierung der Datenschutzerklärung erfordern?
Bei Verschlechterungen erhalten Sie eine Benachrichtigung mit konkreten Handlungsempfehlungen. So stellen Sie sicher, dass Ihre rechtlichen Pflichtseiten nach jedem Website-Update und jeder Designänderung weiterhin konform sind. Das ist besonders wichtig nach einem Relaunch oder Redesign, wenn Templates und Navigationsstrukturen verändert werden.
Checkliste: Impressum korrekt umsetzen
- Vollständiger Name oder Firma mit Rechtsformzusatz
- Ladungsfähige Anschrift (kein Postfach)
- E-Mail-Adresse plus Telefon oder Kontaktformular
- USt-IdNr. (falls vorhanden)
- Handelsregister mit Registergericht und Nummer (bei Kapitalgesellschaften)
- Vertretungsberechtigte Person (bei juristischen Personen)
- Berufsbezeichnung und Kammer (bei reglementierten Berufen)
- Erklärung zur Verbraucherstreitbeilegung nach § 36 VSBG (bei Online-Shops)
- Erreichbarkeit: maximal 2 Klicks von jeder Seite, auch mobil
- Nicht durch Cookie-Banner oder Overlays verdeckt
- Datenschutzerklärung als separate, erreichbare Seite
- Social-Media-Profile mit Impressumslink versehen
Abmahnkosten und aktuelle Rechtsentwicklungen
Abmahnungen wegen fehlerhafter Impressen kosten typischerweise zwischen 500 und 2.000 Euro, zuzüglich der Kosten für die eigene rechtliche Beratung (Rechtsanwaltskammer). Besonders häufig werden fehlende USt-IdNr., unvollständige Handelsregisterangaben und nicht erreichbare Impressumsseiten beanstandet. Seit dem DDG gelten zudem verschärfte Anforderungen an die elektronische Kontaktmöglichkeit.
Proaktive Compliance-Überwachung mit XICTRAQ hilft, solche rechtlichen Risiken zu minimieren. Statt auf eine Abmahnung zu warten, erkennen Sie potenzielle Probleme frühzeitig und können sie beheben, bevor sie rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Die Investition in automatisiertes Monitoring ist minimal im Vergleich zu den Kosten einer einzigen Abmahnung. Kombiniert mit dem Security-Scan erhalten Sie ein Gesamtbild des rechtlichen und technischen Zustands Ihrer Website.
Häufig gestellte Fragen zum Impressum
Brauche ich ein Impressum, wenn meine Website rein privat ist?
Kann ich statt einer Telefonnummer auch ein Kontaktformular angeben?
Muss ich die Steuernummer im Impressum angeben?
Wie schnell muss ich Änderungen im Impressum aktualisieren?
Benötigen Social-Media-Profile ein Impressum?
Wie prüft XICTRAQ mein Impressum?
Dieser Artikel basiert auf Daten von: BSI.