Wie ein BFSG-Verfahren bei der Marktüberwachung beginnt
Für Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr ist eine gemeinsame Behörde aller Länder mit Sitz in Magdeburg zuständig. Die gemeinsame Behörde der 16 Bundesländer hat ihre bundesweite Tätigkeit im September 2025 aufgenommen (Land Sachsen-Anhalt). Sie arbeitet reaktiv auf Basis von Meldungen und aktiv entlang von Marktüberwachungsstrategien, die für die kommenden vier Jahre vorliegen (Land Sachsen-Anhalt).
Das Gesetz unterscheidet die Prüfung aus Anlass und die Stichprobe. Hat die Behörde Grund zu der Annahme, dass eine Dienstleistung die Anforderungen nicht erfüllt, prüft sie das (BFSG, § 28 Abs. 1). Daneben überprüft sie Dienstleistungen auch ohne konkreten Anlass anhand angemessener Stichproben (BFSG, § 28 Abs. 2). Einen Anlass können Verbraucherinnen und Verbraucher liefern, über eine formlose Meldung oder einen förmlichen Antrag.
Der Unterschied ist erheblich. Eine Meldung berücksichtigt die Behörde im Rahmen ihrer Marktüberwachung (MLBF, Meldeformular). Ein Antrag nach § 32 Abs. 1 BFSG eröffnet dagegen ein Verwaltungsverfahren, das mit einem schriftlichen Bescheid endet (MLBF, Antragsformular). Antragsberechtigt sind Verbraucher, die geltend machen, dass sie die Dienstleistung wegen eines Verstoßes nicht oder nur eingeschränkt nutzen können; anerkannte Verbände können für Betroffene und unter bestimmten Voraussetzungen aus eigenem Recht handeln (BFSG, § 32 Abs. 1 und 2). Nach Eingang des Antrags erhält der Anbieter Gelegenheit zur Stellungnahme (BFSG, § 32 Abs. 1).
| Merkmal | Meldung | Antrag nach § 32 BFSG | Prüfung ohne Anlass |
|---|---|---|---|
| Wer löst aus | Verbraucher oder Dritte, Name freiwillig | Verbraucher oder anerkannter Verband | die Behörde selbst |
| Förmliches Verfahren | nein, fließt in die Marktüberwachung ein | ja, Verwaltungsverfahren mit Bescheid | Maßnahmen nach § 29, sobald ein Mangel feststeht |
| Rolle des Shops | keine eigene Beteiligung vorgesehen, Anhörung vor Maßnahmen | erhält Gelegenheit zur Stellungnahme | wird bei einem Mangel zur Korrektur aufgefordert |
Aufforderung, zweite Frist, Einstellung: die Stufen nach § 29 BFSG
Stellt die Behörde einen Mangel fest, beginnt der Teil des Verfahrens, in dem Fristen laufen. Die Behörde schreibt selbst, dass ihr Vorgehen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt und sich am Stufenmodell des Gesetzes orientiert (MLBF, Marktüberwachungsstrategie Dienstleistungen).
- Aufforderung mit Frist. Die Behörde fordert den Anbieter unverzüglich auf, innerhalb einer angemessenen Frist geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Konformität herzustellen (BFSG, § 29 Abs. 1). Über einen Verweis gilt: Die Anhörungsfrist darf nicht weniger als zehn Tage betragen (BFSG, § 22 Abs. 2).
- Erneute Aufforderung unter Androhung. Ergreift der Anbieter keine geeigneten Korrekturmaßnahmen, folgt eine erneute Aufforderung mit neuer Frist, nun unter Androhung der Untersagung des Angebots (BFSG, § 29 Abs. 2).
- Anordnung, das Angebot einzustellen. Verstreicht auch diese Frist ohne geeignete Korrektur, kann die Behörde anordnen, das Angebot oder die Erbringung der Dienstleistung einzustellen (BFSG, § 29 Abs. 3). Für einen Online-Shop kann das bedeuten, dass das Angebot an Verbraucher nicht weiterlaufen darf.
Der entscheidende Satz steht am Ende der Vorschrift: Weist der Anbieter nach, dass die Konformität hergestellt ist, hebt die Behörde die Anordnung auf (BFSG, § 29 Abs. 3). Das Gesetz knüpft die Rückkehr nicht an eine Zusage, sondern an einen Nachweis. Und dieser Nachweis nützt nicht erst auf der letzten Stufe: Wer schon die erste Aufforderung mit belegter Korrektur beantwortet, erreicht die Androhung in der Regel gar nicht.
Weist der Dienstleistungserbringer der Marktüberwachungsbehörde nach, dass die Konformität der Dienstleistung mit den Barrierefreiheitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung hergestellt ist, hebt die Marktüberwachungsbehörde die Anordnung auf.
— § 29 Abs. 3 Satz 3 BFSG
Fehlen die Informationen, die ein Anbieter nach Anlage 3 zum Gesetz bereitstellen muss, oder sind sie nicht barrierefrei zugänglich, liegt formale Nichtkonformität vor (BFSG, § 30 Abs. 2). Auch dafür gibt es Frist, erneute Aufforderung unter Androhung und Aufhebung, sobald die Konformität nachgewiesen ist (BFSG, § 30). Zu diesen Informationen gehört unter anderem die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde (BFSG, Anlage 3).
Wonach die Behörde auswählt und was sie prüft
Für die Prüfung ohne Anlass nennt die Behörde in ihrer Strategie für Dienstleistungen die Risikofaktoren: Marktanteile oder Nutzerreichweite, Unternehmensgröße, Relevanz für die autonome Lebensführung, Komplexität und Interaktivität, Ergebnisse automatisierter Vorprüfungen, öffentliches Nutzerfeedback und Markttrends (MLBF, Marktüberwachungsstrategie Dienstleistungen). Bei webbasierten Dienstleistungen setzt sie ausdrücklich auf automatisierte Vorprüfungen mit technischer Prüfsoftware, um mehr Angebote in der Breite zu erfassen, als es manuell möglich wäre (MLBF, Marktüberwachungsstrategie Dienstleistungen).
Wie geprüft wird, legt Anlage 1 des Gesetzes fest. Die Methode ist technologieneutral; geprüft werden in der Stichprobe alle Verfahrensschritte mindestens in der Standardreihenfolge eines üblichen Nutzers (BFSG, Anlage 1). Liegt eine Seite der Stichprobe in einem mehrstufigen Ablauf wie dem Checkout, werden alle Schritte dieses Ablaufs geprüft (BFSG, Anlage 1). Für einen Shop heißt das: nicht nur Startseite und Produktseite, sondern der Weg bis zur Bestellung.
Startseite, Anmeldung, Sitemap, Kontakt, Hilfeseiten und Seiten mit rechtlichen Informationen, soweit vorhanden.
Mindestens eine relevante Seite je Art von Dienst und je Hauptzweck, ausdrücklich einschließlich der Suchfunktion.
Die Seiten mit den Informationen nach Anlage 3, also der Beschreibung, wie die Dienstleistung die Anforderungen erfüllt.
Beispielhaft gewählte Seiten mit deutlich anderem Erscheinungsbild oder Inhalt, etwa Aktionsseiten.
Mindestens ein relevantes abrufbares Dokument je Dienst, zum Beispiel Bedingungen als PDF.
Weitere Seiten nach dem Zufallsprinzip im Umfang von mindestens 10 Prozent der übrigen Stichprobe (BFSG, Anlage 1).
Für den Nachweis folgt daraus eine einfache Regel: Die eigene Nachmessung sollte dieselben Seitentypen abdecken, die die Behörde prüft. Ein gutes Ergebnis auf der Startseite sagt nichts über den Bezahlschritt.
Warum eine Nachbesserung eine Beweisfrage ist
Das Gesetz verlangt mehr als das Beheben. Bei Nichtkonformität ergreift der Anbieter die erforderlichen Korrekturmaßnahmen und informiert unverzüglich die Marktüberwachungsbehörde, mit ausführlichen Angaben insbesondere über die Art der Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen (BFSG, § 14 Abs. 4). Auf begründetes Verlangen erteilt er alle Auskünfte, die erforderlich sind, um die Konformität nachzuweisen, und kooperiert bei den Maßnahmen zu ihrer Herstellung (BFSG, § 14 Abs. 5).
Wer nur antwortet, man habe „die gemeldeten Punkte behoben“, beschreibt eine Absicht, keinen Zustand. Die Behörde kann einen solchen Satz nur prüfen, indem sie selbst erneut misst, und findet dabei womöglich, was nach der Korrektur übrig geblieben oder neu entstanden ist. Wer dagegen Befund, Maßnahme und Nachmessung mit Datum und Messweg vorlegt, liefert die Grundlage der Entscheidung gleich mit. Das zahlt sich auch später aus: Wer wenig Bereitschaft zur Mitwirkung gezeigt hat, wird nach der Strategie der Behörde mit einem höheren Risiko bewertet (MLBF, Marktüberwachungsstrategie Dienstleistungen).
Dazu kommt die Pflicht, die Anforderungen dauerhaft einzuhalten und Veränderungen bei der Art der Erbringung gebührend Rechnung zu tragen (BFSG, § 14 Abs. 3). Ein Nachweis, der nur den Tag der Abgabe abbildet, beantwortet diese Pflicht nicht. Belastbar ist erst eine Messreihe, die vor der Frist beginnt und danach weiterläuft.
Das Gesetz erlaubt, die Auskunft auf Fragen zu verweigern, deren Beantwortung der Gefahr eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde; darüber ist zu belehren (BFSG, § 35). Wie weit Angaben über das Herstellen der Konformität hinausgehen sollen, ist eine Frage für die Rechtsberatung. Der technische Nachweis der Behebung dient dagegen dem eigenen Ziel.
Was ein belastbarer Nachweis der Nachbesserung enthält
Ein Nachweis überzeugt, wenn ein Dritter ihn nachvollziehen kann, ohne dabei gewesen zu sein. Für jede beanstandete Barriere gehört deshalb ein vollständiger Datensatz in die Akte:
- Befund: betroffene Seite, betroffenes Element, Erfolgskriterium der WCAG und, wenn vorhanden, die Formulierung aus dem Schreiben der Behörde.
- Feststellung mit Datum: wann der Mangel erstmals gemessen oder gemeldet wurde, mit Werkzeug und Einstellung, etwa Desktop oder Mobil.
- Maßnahme: was geändert wurde, mit Verweis auf Ticket, Änderung im Code oder Freigabe im Shop-System.
- Nachmessung mit Datum: dieselbe Prüfung auf derselben Seite nach der Änderung, mit Ergebnis und Zeitstempel.
- Manuelle Gegenprobe: Bedienung per Tastatur und mit Screenreader für alles, was ein automatischer Lauf nicht beurteilen kann.
- Reichweite: derselbe Befund auf allen Seiten desselben Typs, nicht nur auf der gemeldeten.
- Fortbestand: weitere Messungen nach Fristende, die zeigen, dass der Zustand gehalten wird.
Die Reichweite wird oft unterschätzt. Eine fehlende Beschriftung im Suchfeld steckt in einer Vorlage und damit auf jeder Seite. Wer nur die gemeldete Adresse repariert, hat den Mangel verschoben, nicht behoben. Wie man Barrieren findet, die erst ohne Maus auffallen, zeigt der Beitrag zur Tastaturbedienung und Fokusprüfung. Ein einheitliches Format je Befund lässt sich später ohne Umformatieren als Anlage übernehmen:
{
"finding": "Suchfeld im Kopfbereich ohne zugängliche Beschriftung",
"criterion": "WCAG 2.2, Erfolgskriterium 4.1.2 Name, Rolle, Wert",
"scope": "Vorlage Kopfbereich, damit alle Seiten",
"detected": "JJJJ-MM-TT, axe-core, Desktop und Mobil",
"change": "Ticket SHOP-..., Beschriftung in der Vorlage ergänzt",
"recheck": "JJJJ-MM-TT, gleiche Prüfung, Regel label ohne Treffer",
"manual_check": "Tastatur und Screenreader, Ansage geprüft, Bildschirmfoto",
"follow_up": "laufend im Monitoring, Verlauf als Anlage"
}Die Autoren einer jährlichen Auswertung der meistbesuchten Startseiten halten ausdrücklich fest, dass das Fehlen erkannter Fehler nicht bedeutet, dass eine Seite barrierefrei oder konform ist (WebAIM Million 2026). Ein Nachweis stützt sich deshalb auf beides: die automatische Messreihe für die Breite und die dokumentierte Handprüfung für das, was eine Maschine nicht beurteilen kann.
Wie weit automatische Messungen tragen
Wie verbreitet erkennbare Mängel sind, zeigt die Auswertung von WebAIM: Auf 95,9 Prozent der untersuchten Startseiten fanden sich automatisch erkannte WCAG-Fehler, im Schnitt 56,1 Fehler je Seite (WebAIM Million 2026). Startseiten der Kategorie Shopping lagen mit 71,0 erkannten Fehlern im Schnitt deutlich darüber (WebAIM Million 2026). Untersucht wurden die meistbesuchten Websites weltweit, nicht gezielt deutsche Shops; die Zahlen zeigen die Größenordnung, nicht den Zustand eines bestimmten Angebots.
Ein automatischer Lauf ist das richtige Mittel, um viele Seiten in festem Takt zu prüfen und Rückfälle zu erkennen. Er ersetzt aber nicht die Prüfung, ob Alternativtexte sinnvoll, die Fokusreihenfolge logisch und Fehlermeldungen verständlich sind. Die Behörde nutzt Prüfsoftware als Vorprüfung (MLBF, Marktüberwachungsstrategie Dienstleistungen), ihre Methode verlangt aber auch die Bewertung von Formularen, Fehlermeldungen und des Verhaltens mit Hilfstechnologien (BFSG, Anlage 1).
| Anforderung | Automatisch messbar | Nachweis durch |
|---|---|---|
| Kontrast von Text | ja, außer über Bildern und Verläufen | Scan mit Datum |
| Alternativtext vorhanden | ja | Scan mit Datum |
| Alternativtext sinnvoll | nein | Handprüfung mit Bildschirmfoto |
| Formularfeld beschriftet | ja | Scan mit Datum |
| Fehlermeldung verständlich | nein | Handprüfung des Formulars |
| Tastaturbedienung im Checkout | teilweise | Durchlauf ohne Maus, protokolliert |
Welche Mängel am häufigsten auftauchen, fasst der Beitrag zu den häufigsten WCAG-2.2-Fehlern auf Firmenwebsites zusammen. Sie stecken meist in Vorlagen und verschwinden mit einer Änderung auf vielen Seiten. Ob eine beanstandete Regel nach der Korrektur noch anschlägt, zeigt der kostenlose BFSG-Check sofort und ohne Konto.
Nachweise im Zeitverlauf mit XICTRAQ
XICTRAQ prüft Websites mit axe-core gegen WCAG 2.0, 2.1 und 2.2 auf Stufe AA und sortiert die Verstöße nach Auswirkung: kritisch, schwerwiegend, moderat, gering. Jeder Verstoß kommt mit dem betroffenen HTML-Element und einer Anleitung zur Behebung. Im Monitoring läuft die Prüfung in festem Takt erneut. Datiert festgehalten werden die Lighthouse-Note für Barrierefreiheit je Lauf und die Berichte als PDF. Den Umfang beschreibt die Funktion BFSG-Barrierefreiheit.
Accessibility-Score von 0 bis 100, aufgeschlüsselt in Verstöße, manuell zu prüfende Punkte und bestandene Regeln.
Die Lighthouse-Note für Barrierefreiheit wird je Lauf und Formfaktor gespeichert. Die Kurve zeigt, ob ein Wert nach Fristende hält.
Fällt der axe-core-Score unter 50, meldet sich XICTRAQ über die eingerichteten Benachrichtigungskanäle. Fehlerseiten zählen nicht als Messung.
Der Screenshot-Changelog legt Vorher-nachher-Bilder mit Datum ab, etwa nach einem Theme-Update.
Reports entstehen wöchentlich oder monatlich, können die Lighthouse-Note für Barrierefreiheit enthalten und taugen als datierte Anlage.
Getrennt vom Scan prüft XICTRAQ, ob eine Barrierefreiheitserklärung verlinkt ist und Kontaktweg, Konformitätsstatus und Datum nennt.
Für ein laufendes Verfahren empfiehlt sich ein fester Ablauf: vor der ersten Änderung einen Ausgangsstand messen und den Bericht sichern, nach jeder Änderung neu messen, zum Fristende einen Bericht erzeugen und das Monitoring weiterlaufen lassen. So entsteht genau die Messreihe, die in der Nachweisleiste der Abbildung oben skizziert ist.
XICTRAQ misst automatisch und dokumentiert mit Datum. Es prüft nicht nach der Methode der Behörde, bewertet keine Inhalte auf Verständlichkeit und ersetzt weder die Handprüfung mit Hilfstechnologien noch die rechtliche Bewertung eines Schreibens. Ein Score von 100 heißt, dass die automatisierbaren Tests bestanden sind, nicht, dass die Website vollständig barrierefrei ist.
Fristplan: von der Aufforderung bis zur Nachmessung
Die Frist setzt die Behörde, und sie muss angemessen sein (BFSG, § 29 Abs. 1). Wer sie einhalten will, braucht am ersten Tag einen Plan. Sinnvoll ist eine Reihenfolge, die den Nachweis von Anfang an mitdenkt:
- Eingang dokumentieren: Datum des Schreibens und des Zugangs, gesetzte Frist und genannte Mängel festhalten.
- Ausgangsstand messen: vor jeder Änderung die beanstandeten Seiten und die Seitentypen aus Anlage 1 messen und sichern.
- Rechtlich einordnen: Ob der Mangel zutrifft, ob eine Ausnahme nach § 16 oder § 17 BFSG in Betracht kommt und was in die Stellungnahme gehört, klärt die Rechtsberatung.
- Nach Vorlagen priorisieren: zuerst Mängel beheben, die in Vorlagen stecken und viele Seiten betreffen.
- Nachmessen und gegenprüfen: dieselben Seiten automatisch nachmessen, die Handprüfung mit Tastatur und Screenreader protokollieren.
- Bericht einreichen: Befund, Maßnahme, Nachmessung und Gegenprobe je Mangel mit Datum fristgerecht an die Behörde.
- Messreihe fortsetzen: das Monitoring nach Fristende weiterlaufen lassen, damit ein Rückfall auffällt, bevor er erneut gemeldet wird.
Wie ein Messprotokoll aufgebaut sein muss, damit es Monate später trägt, beschreibt der Beitrag zur Website-Abnahme mit Messprotokoll. Die Logik gleicht den Website-Nachweisen für die Cyberversicherung: Ein Befund mit Datum und Messweg ersetzt die Erinnerung.
Beruft sich ein Anbieter auf eine unverhältnismäßige Belastung, muss er die Beurteilung dokumentieren und für fünf Jahre nach der letzten Erbringung der Dienstleistung aufbewahren (BFSG, § 17 Abs. 2). Dienstleistungserbringer wiederholen die Beurteilung mindestens alle fünf Jahre und zusätzlich, wenn die Dienstleistung verändert wird oder die zuständige Behörde dazu auffordert (BFSG, § 17 Abs. 3).
Rückfälle vermeiden: Deploys, Saisonseiten, neue Bausteine
Anbieter, die wegen formaler oder materieller Mängel aufgefallen sind, werden bei künftigen Maßnahmen prioritär überwacht (MLBF, Marktüberwachungsstrategie Dienstleistungen). Ein Rückfall nach Abschluss des Verfahrens wiegt deshalb schwerer als der erste Befund. Die Ursachen sind meist unspektakulär: ein Theme-Update, ein neues Plugin, ein überarbeiteter Cookie-Hinweis, ein Aktionsbanner mit zu wenig Kontrast.
Vor dem Weihnachtsgeschäft ziehen auf vielen Shops neue Bausteine ein: Countdown, Gutscheinfeld, Aktionsseite. Wer die Aktionsseite wie im Beitrag zur Black-Friday-Seite mit fester Adresse jedes Jahr unter derselben Adresse führt, kann sie dauerhaft in die Messung aufnehmen. Wie Regressionen nach einem Deploy entstehen und wie man sie früh findet, beschreibt der Beitrag zur Überwachung von WCAG-Regressionen. Betreut eine Agentur den Shop, gehört in den Vertrag, wer Vorlagen freigibt und wer den Alarm sieht.
Bußgeld, Rechtsbehelfe und Schlichtung im Überblick
Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Dienstleistung entgegen den Anforderungen anbietet oder erbringt, handelt ordnungswidrig; der Rahmen reicht dann bis zu 100.000 Euro, in den übrigen Fällen bis zu 10.000 Euro (BFSG, § 37 Abs. 2). Zu den übrigen Fällen zählen eine Information an die Behörde nach § 14 Abs. 4 oder eine Auskunft nach § 14 Abs. 5, die nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfolgt (BFSG, § 37 Abs. 1).
Belastbare Zahlen zu verhängten Bußgeldern liegen nicht vor. Die Behörde schreibt selbst, dass für die laufende Strategieperiode keine historischen Daten zu Fallzahlen oder Mängelquoten vorliegen, weil das Gesetz erst ab dem 28. Juni 2025 angewendet wird (MLBF, Marktüberwachungsstrategie Dienstleistungen). Wer Einzelfälle oder Summen behauptet, spekuliert.
Für Verbraucher und anerkannte Verbände regelt das Gesetz Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen einen Bescheid oder dessen Unterlassen; Verbände können sie unter bestimmten Voraussetzungen ohne Verletzung eigener Rechte einlegen (BFSG, § 33). Ein abgelehnter Antrag beendet einen Fall also nicht zwingend. Wählt eine Verbraucherin die Schlichtung, ist ein Verfahren nach § 32 bis zu deren Ende auszusetzen (BFSG, § 34 Abs. 4). Wie sich das behördliche Verfahren von einer Abmahnung unterscheidet, ordnet der Beitrag zur BFSG-Abmahnwelle ein; die Grundlagen stehen im Überblick zum BFSG für Websites.
Dieser Beitrag beschreibt den gesetzlichen Ablauf und die technische Seite des Nachweises. Ob ein konkretes Schreiben zutrifft, welche Frist angemessen ist und was in eine Stellungnahme gehört, klärt eine Anwältin oder ein Anwalt mit Erfahrung im Verwaltungsrecht.
Nachbesserung messbar machen, bevor die Frist läuft
Das Verfahren der Marktüberwachung ist ein gestaffelter Ablauf mit Fristen und einem klar benannten Ausweg: dem Nachweis, dass die Konformität hergestellt ist. Wer schon vor dem ersten Schreiben eine datierte Messreihe führt, beginnt die Frist mit einem Ausgangsstand, einer Liste offener Punkte und einem Werkzeug, das jede Änderung nachmisst. Wie das aussieht, zeigt die Live-Demo mit Beispieldaten; die Funktionen im Einzelnen stehen unter BFSG-Barrierefreiheit. Wer nur wissen will, wo die eigene Startseite heute steht, beginnt mit dem BFSG-Check und nimmt das Ergebnis als ersten datierten Punkt der Messreihe.
Dieser Beitrag stützt sich auf: Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), §§ 14, 16, 17, 22, 28 bis 30, 32 bis 35 und 37 sowie Anlagen 1 und 3, Fassung auf gesetze-im-internet.de; Land Sachsen-Anhalt, Pressemitteilung 082/2026 vom 1. Juni 2026 „Zugang zu modernen Produkten und Dienstleistungen für Alle: Neue Marktüberwachungsbehörde in Magdeburg formiert sich“; MLBF, Marktüberwachungsstrategie für die Dienstleistungen des BFSG, Stand 8. Januar 2026; MLBF, Formulare zum Antrag nach § 32 Abs. 1 BFSG und zur Meldung von Barrieren; WebAIM, The WebAIM Million, Bericht 2026. Der Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.