Die Regel in Kürze: § 11 PAngV und das Urteil C-330/23
§ 11 Abs. 1 PAngV verpflichtet jeden, der einen Gesamtpreis angeben muss, bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware gegenüber Verbrauchern den niedrigsten Gesamtpreis zu nennen, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Ermäßigung angewendet hat (§ 11 PAngV). Gesamtpreis ist dabei der Preis einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (§ 2 PAngV). Die neu gefasste Verordnung ist am 28. Mai 2022 in Kraft getreten (PAngV). Ihr europäisches Gegenstück ist Art. 6a der Richtlinie 98/6/EG, eingefügt durch die Richtlinie (EU) 2019/2161 (EuGH, C-330/23).
Was der Tiefstpreis für die beworbene Ermäßigung bedeutet, hat der Europäische Gerichtshof am 26. September 2024 geklärt (EuGH, C-330/23). Wird eine Ermäßigung als Prozentsatz oder mit einer Werbeaussage bekannt gegeben, die den Preis als besonders günstig hervorhebt, ist sie auf der Grundlage des vorherigen Preises zu bestimmen, also des niedrigsten Preises der 30 Tage. Ein als ermäßigt beworbener Preis kann deshalb nicht genauso hoch oder höher sein als dieser vorherige Preis (EuGH, C-330/23). Den Tiefstpreis nur als Zusatzinformation unter dem Angebot zu nennen, während Streichpreis und Prozentwert sich auf einen höheren Preis beziehen, reicht damit nicht.
Der Ausgangsfall zeigt, wie das in der Praxis aussah. Ein Lebensmittelhändler bewarb in einem Prospekt für eine Woche im Oktober 2022 Bananen mit 1,29 Euro, daneben stand durchgestrichen 1,69 Euro (EuGH, C-330/23). Unter der Preisangabe nannte der Prospekt als niedrigsten Preis der letzten 30 Tage ebenfalls 1,29 Euro (EuGH, C-330/23). Der Tiefstpreis stand also auf dem Papier, als Vergleich hervorgehoben war aber der höhere Preis.
Zwei Ausnahmen sind für Onlineshops wichtig. Steigt eine Ermäßigung schrittweise und ohne Unterbrechung an, darf während der Aktion der niedrigste Preis von vor ihrem Beginn genannt bleiben (§ 11 PAngV). Für individuelle Preisermäßigungen gilt die Pflicht nicht (§ 11 PAngV). Ein Rabattcode, den potenziell alle Besucher erhalten, ist nach den Leitlinien der EU-Kommission allerdings keine echte personalisierte Ermäßigung. Dann muss der vorherige Preis der niedrigste öffentlich verfügbare Preis der letzten 30 Tage sein (EU-Kommission, Leitlinien zu Art. 6a).
Die Rechtslage ist hier nur so weit skizziert, wie der Nachweis sie braucht. Einführungspreise, saisonale oder verderbliche Ware und parallele Vertriebskanäle haben Besonderheiten, die im Einzelfall rechtlich geprüft werden sollten.
Black Week: Wenn mehrere Aktionen in dasselbe Fenster fallen
Für Black Friday und Cyber Monday 2025 rechnete der Handelsverband Deutschland mit einem Umsatz von 5,8 Milliarden Euro (HDE). In einer Umfrage des IFH Köln im Auftrag des Verbands unter über 1.000 Online-Shoppern im Oktober 2025 gaben 48 Prozent an, am Black Friday auf Schnäppchenjagd gehen zu wollen (HDE). 2026 folgt der Black Friday am 27. November auf Thanksgiving am 26. November, der Cyber Monday fällt auf den 30. November (OPM). Wie sich der wandernde Kalender auf Auswertungen auswirkt, beschreibt der Beitrag zum Vorjahresvergleich im Q4.
Für Streichpreise heißt das: Aktionen liegen dicht beieinander. Die EU-Kommission nennt in ihren Leitlinien ausdrücklich aufeinanderfolgende Kampagnen wie Singles Day, Black Friday, Cyber Monday oder Weihnachtsverkäufe im November und Dezember. Für jede weitere Ermäßigung ist der vorherige Preis dann der niedrigste Preis der mindestens letzten 30 Tage, auch wenn das der ermäßigte Preis einer früheren Kampagne war (EU-Kommission, Leitlinien zu Art. 6a).
Das Rechenbeispiel im Bild oben zeigt die Folge, die Preise darin sind erfunden. Ein Artikel kostet regulär 59,90 Euro, ist in der Singles-Day-Woche vom 11. bis 17. November für 49,90 Euro im Angebot und kostet danach wieder 59,90 Euro. Am 27. November soll er für 44,90 Euro verkauft werden. Das Fenster reicht vom 28. Oktober bis zum 26. November, der niedrigste Preis darin sind die 49,90 Euro aus der Singles-Day-Woche. Neben den Aktionspreis gehören also 49,90 Euro als vorheriger Preis, und ein Prozentwert ist auf diesen Preis zu rechnen: rund 10 Prozent. Die 25 Prozent, die der Vergleich mit 59,90 Euro ergäbe, stünden im Widerspruch zum Urteil C-330/23.
Anders liegt es, wenn die Black Week als eine durchgehende Aktion mit stufenweise steigenden Rabatten angelegt ist. Dann darf der Tiefstpreis von vor dem ersten Rabatt stehen bleiben, solange die Ermäßigung ohne Unterbrechung ansteigt (§ 11 PAngV). Die Kommission legt diese Ausnahme eng aus: Sie greift nur, wenn der Preis schrittweise, ohne Unterbrechungen und ohne Erhöhung des angegebenen vorherigen Preises gesenkt wird (EU-Kommission, Leitlinien zu Art. 6a). Wer zwischen zwei Rabattstufen für einen Tag zum Normalpreis zurückkehrt, hat zwei Aktionen und damit zwei Bezugspreise.
| Aktionsmuster | Vorheriger Preis | Was belegt sein muss |
|---|---|---|
| Einzelne Aktion am 27. November | Tiefstpreis vom 28. Oktober bis 26. November | lückenlose Preis-Historie des Fensters |
| Singles Day, danach Black Friday | Tiefstpreis einschließlich des Singles-Day-Preises | beide Aktionen mit Beginn, Ende und Preis |
| Black Week mit steigenden Rabatten ohne Unterbrechung | Tiefstpreis vor dem ersten Rabatt | Beginn der Aktion und durchgehender Verlauf |
| Preiserhöhung kurz vor der Aktion | Tiefstpreis im Fenster, meist der Preis vor der Erhöhung | Datum und Höhe der Erhöhung |
| Rabattcode für alle Besucher | niedrigster öffentlich verfügbarer Preis der 30 Tage | Zeitraum der Code-Ankündigung und die Preise |
Warum der Nachweis die eigentliche Arbeit ist
Wer den Tiefstpreis vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig oder nicht vollständig angibt, handelt ordnungswidrig (§ 20 PAngV). Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden (§ 3 WiStG). Daneben steht der zivilrechtliche Weg. Unlauter handelt, wer gegen eine gesetzliche Vorschrift verstößt, die auch das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer regeln soll, wenn der Verstoß die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar beeinträchtigen kann (§ 3a UWG). Unterlassungsansprüche stehen dann unter anderem Mitbewerbern, eingetragenen Wirtschaftsverbänden und qualifizierten Verbraucherverbänden zu (§ 8 UWG).
In beiden Fällen kommt die entscheidende Frage erst nach der Aktion: Welcher Preis stand am 27. November vormittags auf der Produktseite, welcher war durchgestrichen, und wie lautete der Hinweis auf den Tiefstpreis? Unterlassungsansprüche nach dem UWG verjähren in sechs Monaten (§ 11 UWG). Die Frist beginnt aber erst, wenn der Anspruchsteller von den Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 11 UWG). Eine Anfrage im Frühjahr zu einer Aktion aus dem November ist damit ohne Weiteres möglich.
Wer dann nur die heutige Seite und eine Datenbank vorzeigen kann, in der die Preise längst überschrieben sind, hat wenig in der Hand. Belastbar wird der Nachweis, wenn zwei voneinander unabhängige Spuren dasselbe zeigen.
Zwei Spuren: Preis-Historie und sichtbare Seite
Die erste Spur ist die Preis-Historie im Shopsystem, in der Warenwirtschaft oder im Produktdatenmanagement. Nur dort steht, welcher Preis an welchem Tag angewendet wurde, und nur daraus lässt sich der Tiefstpreis der 30 Tage berechnen. Manche Systeme speichern bei einer Änderung aber nur den neuen Wert. Dann fehlt genau der Verlauf, den § 11 PAngV voraussetzt. Vor der Black Week lohnt deshalb die Prüfung, ob jede Preisänderung mit Datum, altem und neuem Wert und der auslösenden Quelle protokolliert wird: Import, Preisregel oder Handänderung.
Die zweite Spur ist die Seite, wie Verbraucher sie sahen. Sie beantwortet Fragen, die eine Datenbank nicht beantworten kann. Wurde der Tiefstpreis angezeigt, oder blieb das Feld im Template leer? Stand der Hinweis eindeutig zugeordnet, leicht erkennbar und deutlich lesbar beim Preis, wie es die Verordnung für alle Preisangaben verlangt (§ 1 PAngV)? Zeigte das Abzeichen den richtigen Prozentwert? Und lieferte ein Zwischenspeicher nach der Umstellung noch die Seite vom Vortag aus?
| Frage | Preis-Historie im Shop | Datierte Aufnahme der Seite |
|---|---|---|
| Welcher Preis galt an welchem Tag? | ja, mit Zeitpunkt der Änderung | nur zum Zeitpunkt der Aufnahme |
| Wie hoch war der Tiefstpreis im Fenster? | berechenbar | nein |
| Welcher Streichpreis wurde angezeigt? | nur, wenn das System die Anzeige speichert | ja |
| War der Hinweis lesbar und beim Preis platziert? | nein | ja, je Ansicht |
| Passte der Prozentwert zum Bezugspreis? | rechnerisch prüfbar | sichtbar, wie er angezeigt wurde |
| Hat ein Cache einen alten Stand ausgeliefert? | nein | ja, wenn die Aufnahme ihn erfasst |
Eine Aufnahme, die von außen über die öffentliche Adresse entsteht, hängt nicht an der Datenbank, deren Inhalt sie bestätigen soll. Dasselbe Prinzip trägt das Messprotokoll zur Website-Abnahme: Ein Zustand mit Datum und Messweg ersetzt die Erinnerung. Wie datierte Aufnahmen die Verfügbarkeit einer Pflichtfunktion belegen, zeigt der Beitrag zum Widerrufsbutton im Weihnachtsgeschäft.
Wo Anzeige und Preis-Historie auseinanderlaufen
Fehler entstehen nicht nur in der Rechenregel, sondern auch auf dem Weg vom Datensatz zur ausgelieferten Seite. Diese Stellen sind typisch:
Das Theme zeigt als Streichpreis den Listenpreis oder eine unverbindliche Preisempfehlung statt des berechneten Tiefstpreises. In der Datenbank ist alles richtig, auf der Seite nicht.
Das Abzeichen rechnet gegen den letzten Preis vor der Aktion statt gegen den Tiefstpreis. Genau diese Konstellation lag dem Urteil C-330/23 zugrunde.
Ein Zwischenspeicher liefert nach der Umstellung noch die alte Seite aus. Wie sich veraltete Seiten finden lassen, zeigt der Beitrag zu Cache-Fallen nach dem Deploy.
Größen oder Farben haben eigene Preise und eigene Verläufe. Die Kategorieseite zeigt häufig einen Ab-Preis, die Produktseite den Preis der gewählten Variante.
Händler-, App- oder Filialpreise folgen eigenen Regeln. Bei unterschiedlichen Preisen je Vertriebskanal ist der Tiefstpreis je Kanal zu ermitteln (EU-Kommission, Leitlinien zu Art. 6a).
Ein nächtlicher Import, ein manueller Nachtrag am Vormittag: Bis alle Preise stimmen, stehen Seiten eine Zeit lang in einem Zwischenzustand.
Diese Fälle haben gemeinsam, dass sie erst an der ausgelieferten Seite sichtbar werden. Eine Prüfung im Backend findet sie in der Regel nicht, eine Aufnahme der Seite kann sie zeigen.
Was der Screenshot-Changelog festhält und was nicht
XICTRAQ nimmt überwachte Seiten in festen Abständen auf: im kostenlosen Plan alle 24 Stunden, in den bezahlten Plänen alle 12 Stunden, jeweils für Desktop, Tablet und Mobile (XICTRAQ-Funktionsseite). Jede neue Aufnahme wird mit der vorherigen verglichen. Bei jeder erkannten Änderung legt der Screenshot-Changelog Vorher-Bild, Nachher-Bild und Diff ab (XICTRAQ-Funktionsseite). Den Bildvergleich gibt es ab dem Starter-Plan (XICTRAQ-Handbuch), und wie viele Unterseiten überwacht werden, richtet sich nach dem Plan (XICTRAQ-Funktionsseite).
Für Streichpreise ist eine Grenze entscheidend: In den Changelog wandert eine Änderung erst ab 5 Prozent geändertem Bildinhalt, bereinigt um vertikale Verschiebungen, und nur, wenn ein Vorher- und ein Nachher-Bild archiviert werden konnten (XICTRAQ-Handbuch). Eine einzelne geänderte Preiszahl auf einer langen Produktseite bleibt in der Regel darunter. Ein Aktionsbanner, Rabatt-Abzeichen und Streichpreise auf einer ganzen Kategorieseite verändern dagegen deutlich mehr Fläche. Der Changelog ist damit kein Preisprotokoll, sondern ein Protokoll sichtbarer Zustandswechsel.
Für feste Stichtage gibt es den Sofort-Scan: Unabhängig vom Plan-Intervall lässt sich für eine Seite eine Aufnahme auslösen, begrenzt auf zehn am Tag (XICTRAQ-Handbuch). Archiviert wird ein Vorher-Nachher-Paar bei einer erkannten Änderung, der jeweils letzte Screenshot pro Gerät wird laufend aktualisiert (XICTRAQ-Funktionsseite). Wer einen Stichtag festhalten will, an dem sich wenig sichtbar ändert, legt die Aufnahme deshalb direkt nach dem Scan mit Datum im eigenen Nachweisordner ab.
Neben dem Bildvergleich zeigt XICTRAQ Textänderungen als klassischen Text-Diff und führt alle erfassten Änderungen in einer chronologischen Übersicht mit Vorher-Nachher-Ansicht (XICTRAQ-Funktionsseite). Wie Visual Diff technisch arbeitet und wie sich Fehlalarme durch wechselnde Inhalte wie Ticker oder Teaser eindämmen lassen, beschreibt der Beitrag zu Visual Diff. Was ein automatischer Website-Changelog darüber hinaus erfasst, steht im Grundlagenbeitrag.
XICTRAQ kennt die Preise im Shopsystem nicht und berechnet keinen Tiefstpreis. Ob ein Streichpreis den Anforderungen von § 11 PAngV entspricht, ergibt sich aus der Preis-Historie des Shops, nicht aus einer Aufnahme. Die Aufnahmen zeigen, was öffentlich zu sehen war. Seiten hinter einem Login erfassen sie derzeit nicht, denn Screenshots entstehen wie vom öffentlichen Internet aus gesehen, ohne Anmeldedaten (XICTRAQ-Handbuch).
Welche Seiten in die Aufnahmereihe gehören
Eine vollständige Preisgeschichte des Katalogs liefert die Aufnahmereihe nicht, und sie muss es auch nicht. Ihr Zweck ist der Beleg an den Stellen, an denen Streichpreise beworben werden. Weil die Zahl der überwachten Seiten vom Plan abhängt, lohnt eine bewusste Auswahl:
- Die Aktionsseite der Black Week. Läuft sie jedes Jahr unter derselben Adresse, bleibt auch die Aufnahmereihe über die Jahre vergleichbar. Warum sich das auch für Suchmaschinen lohnt, erklärt der Beitrag zur festen URL für die Black-Friday-Seite.
- Kategorieseiten mit vielen Aktionsartikeln. Hier verändert die Umstellung viel Fläche, und die Streichpreise mehrerer Artikel stehen auf einem Bild.
- Produktseiten der meistbeworbenen Aktionsartikel, etwa der Artikel aus Newsletter, Startseitenbanner und Anzeigen. Bei allgemeinen Ankündigungen muss der vorherige Preis nicht im Banner selbst stehen, sondern an der Preisangabe des einzelnen Artikels im Onlineshop (EU-Kommission, Leitlinien zu Art. 6a).
- Die Startseite mit dem Aktionsbanner, damit Beginn und Ende der Kampagne mit Datum belegt sind.
Für die Produktseiten hilft eine einfache Frage: Welche Artikel würde ein Mitbewerber zuerst ansehen? Das sind in der Regel die Artikel mit dem höchsten Rabatt und der größten Reichweite in der Werbung. Die Pläne und die Zahl der überwachbaren Seiten stehen auf der Preisseite.
Ablauf für die Black Week in fünf Schritten
- Bis 27. Oktober: Preis-Historie prüfen. Für jeden geplanten Aktionsartikel muss der Verlauf ab dem 28. Oktober lückenlos vorliegen, denn ab dann läuft das Fenster für den 27. November. Wichtig für die Planung: Eine Preiserhöhung im Fenster hebt den Bezugspreis nicht an, solange der niedrigere Preis davor noch im Fenster liegt.
- Ab Anfang November: Seiten in die Überwachung aufnehmen. Aktionsseite, Kategorieseiten und die wichtigsten Produktseiten bekommen eine Aufnahmereihe. Die Aufnahmen vor der Aktion zeigen den Ausgangsstand. Frühere Aktionen wie den Singles Day hält der Changelog fest, wenn der Bildvergleich den Wechsel als Änderung erkennt.
- 26. November: Ausgangsstand sichern. Am Vortag einen Sofort-Scan der ausgewählten Seiten auslösen und die Aufnahmen mit Datum ablegen. Weil Sofort-Scans begrenzt sind, lohnt die Auswahl der Seiten vorab.
- 27. November nach der Umstellung: Aktionsstand sichern und gegenprüfen. Erneut einen Sofort-Scan auslösen, dann für eine Stichprobe den angezeigten Streichpreis mit dem Tiefstpreis aus der Preis-Historie vergleichen. Abweichungen korrigieren und die korrigierte Seite erneut aufnehmen.
- Nach dem Aktionsende: Ordner schließen. Den letzten Aktionsstand aufnehmen, die Changelog-Einträge des Zeitraums und den Export der Preis-Historie im Nachweisordner ablegen. Enthält ein Bericht den Sicherheitsteil, hängt XICTRAQ eine Tabelle der erkannten Änderungen an, im PDF mit den letzten Einträgen des Zeitraums. Jeder Bericht lässt sich als PDF, HTML, JSON oder CSV ausgeben (XICTRAQ-Handbuch), mehr dazu auf der Seite zu den Reports.
Für den Nachweisordner reicht eine einfache Struktur, die beide Spuren getrennt führt und sich jedes Jahr wiederverwenden lässt:
aktion: Black Week 2026
aktionstage: 2026-11-27 bis 2026-11-30
bezugsfenster: 2026-10-28 bis 2026-11-26
stichprobe: aktionsartikel-stichprobe.csv
spur_1_preis_historie:
- preisverlauf-2026-10-01-bis-2026-12-01.csv
- tiefstpreis-je-artikel.csv
spur_2_sichtbare_seite:
- aufnahmen/2026-11-26_aktionsseite_desktop.png
- aufnahmen/2026-11-27_aktionsseite_desktop.png
- aufnahmen/2026-11-27_kategorie-jacken_mobile.png
- changelog-bericht-2026-11.pdf
korrekturen:
- korrekturen-2026-11-27.csv # Artikel, angezeigt, richtig, korrigiert um
offene_punkte:
- Kundengruppenpreise nicht in den Aufnahmen
Stichprobe am Aktionstag: Anzeige gegen Historie
Die Gegenprüfung am Aktionstag ist der Schritt, der aus zwei Spuren einen Nachweis macht. Aus dem Export der Preis-Historie wird für jeden Artikel der Stichprobe der Tiefstpreis im Fenster berechnet und mit dem Streichpreis auf der Seite verglichen. Ein einfacher Weg mit Bordmitteln, hier für einen Beispielartikel:
Wichtig ist, dass der Export den Preis enthält, der zu Beginn des Fensters galt, nicht nur die Änderungen darin. Sonst fehlt ein niedrigerer Preis, der schon vor dem 28. Oktober gesetzt war, und der berechnete Tiefstpreis fällt zu hoch aus. Für die Seite gilt je Artikel der Stichprobe diese Prüfliste:
- Streichpreis entspricht dem Tiefstpreis aus der Preis-Historie im Fenster bis zum Vortag
- Prozentwert ist auf diesen Tiefstpreis gerechnet
- Hinweistext steht beim Preis und ist auch in der mobilen Ansicht lesbar
- Kategorieseite und Produktseite zeigen denselben Streichpreis
- bei Varianten gehört der Streichpreis zur angezeigten Variante
- nach jeder Korrektur liegt eine neue Aufnahme mit Datum vor
Ergibt die Stichprobe Abweichungen, gehört nicht nur die Korrektur in den Ordner, sondern auch der Zeitpunkt, ab dem der richtige Preis sichtbar war. Genau dafür ist die erneute Aufnahme nach der Korrektur da.
Aufbewahren und wiederfinden
Unterlassungsansprüche nach dem UWG verjähren in sechs Monaten ab Kenntnis, Schadensersatzansprüche ohne Rücksicht auf die Kenntnis in zehn Jahren ab ihrer Entstehung (§ 11 UWG). Eine eigene Aufbewahrungsfrist für den Nachweis nennt § 11 PAngV nicht. Wie lange der Ordner bleibt, ist deshalb eine Abwägung, die mit der Rechtsberatung abgestimmt werden sollte. Eine Löschung kurz nach dem Aktionsende ist in der Regel zu früh.
Im XICTRAQ-Konto hängt die Aufbewahrung der Aufnahmen vom Plan ab (XICTRAQ-Handbuch). Die für den Nachweis wichtigen Bilder gehören deshalb zusätzlich in das eigene Archiv, gemeinsam mit dem Export der Preis-Historie und der Stichprobe. Wie sich Aufbewahrung und Datensparsamkeit bei Monitoring-Daten sauber trennen lassen, zeigt der Beitrag zum Löschkonzept für Monitoring-Daten.
Streichpreise belegbar planen statt nachträglich suchen
Die 30-Tage-Regel ist schnell erklärt, die Arbeit steckt im Nachweis. Die Preis-Historie im Shop beantwortet, welcher Preis galt. Datierte Aufnahmen der Aktionsseiten beantworten, was Verbraucher sahen. Wer beide Spuren vor dem 27. November anlegt, an den Stichtagen gezielt Aufnahmen auslöst und die Stichprobe dokumentiert, kann auf Nachfragen mit Unterlagen antworten statt mit Erinnerungen. XICTRAQ übernimmt dabei die sichtbare Seite, die Pflicht aus § 11 PAngV bleibt beim Shop.
Wer im Weihnachtsgeschäft zusätzlich Nachahmer-Shops mit der eigenen Marke früh erkennen will, findet dazu einen eigenen Beitrag.
Dieser Beitrag stützt sich auf: Preisangabenverordnung (PAngV), §§ 1, 2, 11 und 20, sowie Wirtschaftsstrafgesetz 1954, § 3, jeweils in der Fassung auf gesetze-im-internet.de; Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), §§ 3a, 8 und 11; Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 26. September 2024, Rechtssache C-330/23; Bekanntmachung der EU-Kommission, Leitlinien zur Auslegung und Anwendung von Artikel 6a der Richtlinie 98/6/EG (2021/C 526/02); Handelsverband Deutschland (HDE), Pressemeldung vom 17. November 2025 mit einer Umfrage des IFH Köln; U.S. Office of Personnel Management, Federal Holidays 2026; XICTRAQ-Funktionsseite Screenshot & Changelog und XICTRAQ-Handbuch Screenshots & Visual Diff, abgerufen am 6. Oktober 2026. Der Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.